Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.12.2002 - XI B 145/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bezeichnung der Divergenz

 

Leitsatz (NV)

Wer zwar einen Rechtssatz aus dem BFH-Urteil herausstellt, diesem jedoch keinen Rechtssatz aus dem Urteil der Vorinstanz gegenüberstellt, sondern sinngemäß geltend macht, das FG habe den vom BFH aufgestellten Rechtssatz falsch angewendet, bezeichnet keine Divergenz, sondern behauptet einen im Zulassungsverfahren unbeachtlichen Subsumtionsfehler.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ―FGO a.F.―) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Divergenz ausreichend bezeichnet noch die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache dargelegt.

a) Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Kläger haben zwar aus dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84 (BFH/NV 1987, 768) den Rechtssatz herausgestellt, dass die Entnahmefolgen unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung über die Steuerfolgen zu berücksichtigen seien. Sie haben diesem Rechtssatz jedoch keinen davon abweichenden aus dem Urteil der Vorinstanz gegenübergestellt; vielmehr machen sie mit ihrem Vorbringen sinngemäß geltend, das Finanzgericht (FG) habe den vom BFH aufgestellten Rechtssatz unzutreffend angewendet. Damit behaupten sie aber lediglich einen im Zulassungsverfahren unbeachtlichen Subsumtionsfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89).

Gleiches gilt für die angebliche Divergenz zu den Urteilen des BFH vom 24. November 1987 VII R 138/84 (BFHE 152, 289, BStBl II 1988, 364) und vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 (BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297). Auch insoweit haben die Kläger eine Anzahl von Rechtssätzen aufgeführt, die der BFH in diesen Urteilen aufgestellt hat. In ihren weiteren Ausführungen versuchen sie dann zu begründen, dass sich das FG mit seinem Urteil in Widerspruch zu den genannten BFH-Urteilen gesetzt hat. Mit der Behauptung, das angefochtene Urteil stehe einer Entscheidung des BFH entgegen, wird aber eine Divergenz nicht ausreichend bezeichnet (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).

b) Auch die grundsätzliche Bedeutung ist von den Klägern nicht ausreichend dargelegt worden. Die bloße Behauptung, es sei bisher nicht entschieden, aber klärungsbedürftig, ob eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) unter Einbeziehung von Steuervorteilen gewährt werden könne, reicht dazu nicht aus. Vielmehr hätte ausgeführt werden müssen, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 1991 II B 122/90, BFH/NV 1992, 602).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 FGO in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 893764

BFH/NV 2003, 497

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren