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BFH Beschluss vom 13.11.1990 - VII B 76/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsberichtigung

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG bei seiner Entscheidung rechtliche Gesichtspunkte (hier: Zahlungsverjährung) übersehen, so rechtfertigt dies keine Urteilsberichtigung.

 

Normenkette

FGO § 107

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat mit dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil . . . entschieden:

,,Unter teilweiser Aufhebung des Abrechnungsbescheides . . . in Form der Einspruchsentscheidung . . . wird dem Beklagten aufgegeben, ab einschließlich dem . . . 1981 die zum ersten Quartal eines Jahres eingegangenen Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer des laufenden Kalenderjahres und die zum zweiten bis vierten Quartal eingegangenen Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer des folgenden Kalenderjahres anzurechnen."

Mit Beschluß . . . hat das FG den Tenor seines Urteils dahingehend berichtigt, daß die Worte ,, . . . 1981" durch ,,1982" ersetzt werden. Entsprechende Berichtigungen und Ergänzungen der Jahreszahl sind in den Urteilsgründen vorgenommen worden. Das FG hat den Berichtigungsbeschluß auf das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit i. S. des § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt. Dazu hat es ausgeführt, es habe übersehen, daß nicht nur der Körperschaftsteuer- und Anrechnungsbescheid für 1980, sondern auch der für 1981 im Jahre 1982 ergangen sei. Für beide ergäben sich somit hinsichtlich der Verjährungsfrage identische Konsequenzen.

Wegen des Sachverhalts und der rechtlichen Bedeutung der Entscheidung wird auf die den Rechtsstreit der Beteiligten betreffende Entscheidung des Senats . . . vom heutigen Tage Bezug genommen.

Mit der Beschwerde gegen den Urteilsberichtigungsbeschluß des FG macht die Beschwerdeführerin geltend, das Urteil des FG enthalte keine offenbaren Unrichtigkeiten, die auf Flüchtigkeiten in der formalen Sphäre (Verlesen, Verschreiben oder ähnliches Vertun) beruhten. Im vorliegenden Fall könnten allenfalls Fehler bei der Bildung des Entscheidungswillens unterlaufen sein. Ein solcher Fehler sei jedoch einer Berichtigung nach § 107 FGO nicht zugänglich.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Dabei muß es sich inhaltlich, ähnlich wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler, um einen mechanischen Fehler handeln. Die Voraussetzungen des § 107 FGO sind nicht erfüllt, wenn es sich um einen Fehlgriff bei der Bildung des Willens handelt oder wenn auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung besteht (vgl. Gräber / von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 107 Rdnr. 2 und 4 m. w. N.).

Im Streitfall ergibt sich bereits aus der Begründung des Berichtigungsbeschlusses, daß dem FG - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung - kein mechanischer Fehler, sondern ein Fehler bei der Bildung des Entscheidungswillens unterlaufen ist. Es hat übersehen, daß die Zahlungsverjährung, von deren Eintritt es in seinem Urteil für die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums 1980 ausgegangen ist, nach seiner Rechtsauffassung konsequenterweise auch für die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums 1981 eingetreten sein mußte, weil die Körperschaftsteuerbescheide samt Anrechnungsverfügungen für beide Veranlagungszeiträume im selben Kalenderjahr (1982) erlassen worden sind. Das mußte nach der Entscheidung des FG zur Folge haben, daß wegen des ,,Verbrauchs" von fehlerhaft angerechneten Vorauszahlungen die rechtlich zutreffende wirtschaftsjahrbezogene Anrechnung der Körperschaftsteuervorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld in den angefochtenen Abrechnungsbescheiden erst für einen Veranlagungszeitraum später als im Urteil entschieden vorgenommen werden konnte. Dementsprechend sind der Tenor und die Entscheidungsgründe des Urteils berichtigt worden.

Das FG hat aber die Entscheidungserheblichkeit der Frage der Zahlungsverjährung für den Veranlagungszeitraum 1981 bei seiner ursprünglichen Entscheidung nicht erkannt und infolgedessen darüber im Urteil keine Ausführungen gemacht. Das ergibt sich daraus, daß nicht nur der Tenor, sondern auch die Entscheidungsgründe im Hinblick auf diese Rechtsfrage berichtigt bzw. ergänzt worden sind. Eine Diskrepanz zwischen dem erklärten und dem gewollten Urteilsinhalt lag somit nicht vor. Wenn auch das Versehen des FG leicht erkennbar oder offensichtlich sein mag, so lag es doch im Bereich der materiellen Rechtsfindung. Derartige Fehler können nicht nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Auf die Kostenentscheidung kann nicht mit der Begründung verzichtet werden, das Berichtigungsverfahren gehöre zur Instanz. Denn das gilt nicht für die Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., § 13 Anm. 4 A).

 

Fundstellen

Haufe-Index 417442

BFH/NV 1991, 609

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