Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.07.2001 - VI R 139/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist zur Übergabe von Urteil und Urteilsgründen an Geschäftsstelle

 

Leitsatz (NV)

§ 104 Abs. 2 und § 105 Abs. 4 FGO gelten nicht, wenn das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

 

Normenkette

FGO § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 4, § 90 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Mit ihrer Anfechtungsklage gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 begehrten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Herabsetzung der Einkommensteuer. Das Finanzgericht (FG) übertrug den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter. Dieser führte am 17. Dezember 1996 eine mündliche Verhandlung durch. Nach Stellung der Anträge erklärte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Hinblick auf ein anderes finanzgerichtliches Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit einer Vertagung zwecks Rücksprache mit seinem Mandanten einverstanden. Ihm wurde eine Frist von zwei Monaten zur erneuten schriftsätzlichen Stellungnahme eingeräumt. Anschließend erklärten der Klägervertreter und der Vertreter des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ―FA―) den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Der Einzelrichter verkündete sodann den Beschluss, dass die Sache vertagt werde.

Nach Einreichung weiterer Schriftsätze der Kläger und des FA im März 1997 erging sodann am 21. Juli 1999 das angefochtene klageabweisende Urteil durch den Einzelrichter. Am Schluss der Urteilsgründe ist vermerkt, dass das Urteil ohne erneute mündliche Verhandlung ergangen ist, nachdem die Parteien hierauf verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO). Das FG ließ die Revision nicht zu.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger, das FG habe gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 104 und 105 FGO verstoßen. Das angefochtene Urteil vom 21. Juli 1999 beruhe auf der bereits mehr als zweieinhalb Jahren zurückliegenden mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 1996. Das FG habe entgegen der genannten Vorschriften das Urteil nicht binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben. Außerdem habe das FG auch nicht entsprechend § 105 Abs. 4 FGO Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald, also binnen fünf Monaten, schriftlich niedergelegt und unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben. Insoweit liege auch der absolute Revisionsgrund des § 119 Nr. 6 FGO vor.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung weitere Werbungskosten von … DM abzuziehen, hilfsweise festzustellen, dass die Einkommensteuer 1987 … DM beträgt.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig, weil die Rüge der Verletzung des § 116 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― (BGBl I 2000, 1757), die im Streitfall noch anzuwenden ist (Art. 4 2.FGOÄndG), nicht schlüssig erhoben ist. Die Revision ist daher gemäß §§ 124, 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.

Wird ―wie im Streitfall― die Revision weder durch das FG noch durch den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, so fand nach der maßgebenden Fassung der FGO vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG die Revision nur statt, wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision i.S. von § 116 FGO a.F. gegeben war. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO a.F. war nur zulässig, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist der geltend gemachte Mangel schlüssig gerügt wurde. Der Senat geht davon aus, dass die Kläger eine solche zulassungsfreie Revision eingelegt haben, weil sie sich auf § 119 Nr. 6 FGO berufen und damit zu erkennen gegeben haben, dass sie einen Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. rügen wollen.

Die zulassungsfreie Revision setzte voraus, dass die zur Begründung des Mangels vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, einen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO a.F. ergaben (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1999 IX R 28/99, BFH/NV 2000, 464; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Anm. 3).

Diesen Anforderungen entspricht die von den Klägern erhobene Rüge nicht. Die Kläger haben nicht schlüssig dargetan, dass die angefochtene Vorentscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F.).

Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben (§ 105 Abs. 4 Satz 1 FGO). Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, genügt nach § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO die Niederlegung der von den Berufsrichtern unterschriebenen Urteilsformel. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil i.S. von § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ist als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden. Dies gilt entsprechend auch für den Fall der Zustellung des Urteils anstelle der Verkündung i.S. des § 104 Abs. 2 FGO (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 VIII R 81/98, BFH/NV 1999, 1626). Die Vorschriften des § 104 Abs. 2 und § 105 Abs. 4 FGO sind indes nicht anwendbar, wenn die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben und das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Für Entscheidungen des Gerichts ohne mündliche Verhandlung bestimmt § 104 Abs. 3 FGO lediglich, dass die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt wird. Fristen für die Übergabe der Urteilsformel oder der Begründung des Urteils oder deren Abfassung sieht das Gesetz nicht vor. Im Streitfall ist in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich vermerkt, dass es gemäß § 90 Abs. 2 FGO im schriftlichen Verfahren ergangen ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 2001, 1596

AO-StB 2001, 220

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 104 [Verkündung bzw. Zustellung des Urteils]
    Finanzgerichtsordnung / § 104 [Verkündung bzw. Zustellung des Urteils]

      (1) 1Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren