Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.06.2000 - VIII E 4/00 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenansatz bei verbundenen Verfahren; Unrichtige Sachbehandlung und Kostengesichtspunkte

 

Leitsatz (NV)

  1. Bei verbundenen Beschwerdeverfahren ist für jedes der miteinander verbundenen Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des Streitwerts für das jeweilige Beschwerdeverfahren die Gebühr nach dem Kostenverzeichnis anzusetzen.
  2. Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG dar, wenn das FG mehrere bei ihm anhängige Verfahren desselben Klägers nicht verbindet, auch wenn dies zu einer günstigeren Kostenfolge geführt hätte.
 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1 S. 1; GKG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 4 S. 4, § 8 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 2 S. 1 Hs. 2

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschlüssen vom 5. Oktober 1999 in den Rechtsstreiten des Kostenschuldner und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Einkommensteuer 1983 bis 1985, 1988 bis 1992 und 1994 angeordnet, dass der Kostenschuldner einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen hat (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Dagegen hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 28. Oktober 1998 persönlich Beschwerde eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 die zehn Beschwerdeverfahren VIII B 123-132/99 NV zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO) und die Beschwerden mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass der Kostenschuldner nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs genannten Berufsgruppen vertreten war.

Unter dem Datum des 10. Februar 2000 hat die Kostenstelle des BFH dem Kostenschuldner eine Kostenrechnung übersandt, mit der die Kosten der zehn Beschwerdeverfahren VIII B 123-132/99 NV unter Hinweis auf die Kostenverzeichnis-Nr. 3402 und unter Berücksichtigung eines Streitwerts von jeweils 600 DM auf jeweils 50 DM, also insgesamt auf 500 DM angesetzt worden sind. Dagegen hat der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung eingewandt, es liege eine unzulässige mangelnde Prozessökonomie vor, da es sich um zehn Verfahren identischen Inhalts handele, die vom BFH verbunden worden seien. Somit könne nur eine Gebühr in Höhe von 50 DM, eventuell mit "Paket"-Zuschlag fällig werden. Für den Steuerbürger sei nicht nachvollziehbar, dass die Verfahren bei identischem Inhalt von Instanz zu Instanz zusammen gezogen und beim Kostenansatz wieder auseinander gezogen abgerechnet werden könnten. Schließlich sei ihm ein ursächlicher Kostenfestsetzungsbeschluss bislang nicht vorgelegt worden.

Der Kostengläubiger ist der Erinnerung entgegen getreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Der Kostenschuldner ist zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch die beanstandete Kostenrechnung auf Zahlung in Anspruch genommen worden. Denn ihm sind in dem Beschluss vom 9. Dezember 1999

(VIII B 123-132/99) NV gemäß § 135 Abs. 2 FGO die Kosten der Beschwerdeverfahren auferlegt worden. Weitere Voraussetzungen für den Erlass der Kostenrechnung bestehen im finanzgericht- lichen Verfahren nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693). Soweit der Kostenschuldner mit dem Vorbringen, ihm sei ein ursächlicher Kostenfestsetzungs- beschluss bislang nicht vorgelegt worden, möglicherweise beanstanden will, dass kein Beschluss über die Festsetzung eines Streitwertes ergangen sei, vermag dies der Erinnerung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG wird vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nur dann durch Beschluss festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Im Streitfall ist ein Antrag auf Festsetzung des Streitwerts nicht gestellt worden.

2. Die Kostenrechnung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Kostenstelle des BFH hat den Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren mit 600 DM angesetzt. Da bei einem Streitwert bis zu 600 DM die Gebühr auf jeden Fall 50 DM beträgt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 GKG), hat die Kostenstelle für das jeweilige Beschwerdeverfahren die denkbar niedrigste Gebühr berechnet.

Entgegen dem Begehren des Kostenschuldners ist in der Kostenrechnung zu Recht für jedes der miteinander verbundenen Beschwerdeverfahren gemäß der maßgebenden Kostenverzeichnis-Nr. 3402 (Anlage 1 zu § 11 GKG) je eine 1/1-Gebühr angesetzt worden. Denn die Gebühr für das Beschwerdeverfahren entsteht bereits mit dem Eingang der Beschwerde bei Gericht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 693). Sie ist deshalb trotz einer eventuellen späteren Verbindung der Beschwerdeverfahren durch den BFH für jedes der Verfahren gesondert entstanden und deshalb auch besonders anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75).

3. Die Erinnerung hat auch keinen Erfolg, soweit das Vorbringen des Kostenschuldners dahin zu verstehen sein sollte, dass er wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 GKG die teilweise Nichterhebung der für das Verfahren vor dem BFH angesetzten Kosten begehrt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Es kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. in welcher Höhe beim BFH niedrigere Kosten angefallen wären, wenn das FG die Verfahren für die Anordnung der Bestellung eines Prozessbe- vollmächtigten zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hätte und deshalb nur eine Beschwerde an den BFH eingelegt worden wäre. Denn die Entscheidung über die Verbindung mehrerer Verfahren steht im Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dass ein Gericht von den in einer Ermessensvorschrift eingeräumten Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG dar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 8 GKG Rz. 10). In der Abstandnahme von einer Verbindung mehrerer Verfahren kann keine unrichtige Sachbehandlung gesehen werden, auch wenn dies zu einer günstigeren Kostenfolge geführt hätte. Denn Kostenge- sichtspunkte wären für sich betrachtet sachfremde Erwägungen bei der Ausübung des dem FG zustehenden Ermessens (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 1994 VII E 7/94, BFH/NV 1995, 720).

4. Über den Antrag des Kostenschuldners, die aufschiebende Wirkung der Kostenrechnung anzuordnen (§ 5 Abs. 4 Satz 4 GKG), braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden, da aufgrund der vorliegenden endgültigen Entscheidung über die Erinnerung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nicht mehr in Betracht kommt.

5. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG). Er ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 425737

BFH/NV 2000, 1238

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 73 [Verbindung mehrerer Verfahren]
    Finanzgerichtsordnung / § 73 [Verbindung mehrerer Verfahren]

      (1) 1Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. 2Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren