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BFH Beschluss vom 13.06.1989 - VII B 167/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist bei zwischenzeitlich eingetretener Beendigung der Instanz grundsätzlich unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, wenn die Revision gegen das klageabweisende FG-Urteil zurückgewiesen worden ist.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat dem Antragsteller die von diesem für das Klageverfahren beantragte Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung versagt (Beschluß vom 16. August 1988). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt (Schriftsatz vom 24. August 1988). Durch Urteil vom 7. September 1988 hat das FG die Klage des Antragstellers gegen das Finanzamt abgewiesen. Der Antragsteller hat Revision eingelegt und für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe beantragt. Der Senat hat diesen Antrag abgelehnt und die Revision des Antragstellers zurückgewiesen (Beschluß VII S 32/88, BFHE 157, 240, BStBl II 1989, 743 und n. v. Urteil VII R 91/88, beide Entscheidungen vom heutigen Tage).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde - noch - zulässig ist. Mit der Beendigung der Instanz - hier: durch das die Klage abweisende Urteil des FG - erledigt sich grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bzw. die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde (Senat, Beschlüsse vom 17. Dezember 1985 VII B 117/85, BFH / NV 1986, 488, und vom 9. Februar 1988 VII B 144/87, BFH / NV 1988, 663); nur in Ausnahmefällen kann die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde anerkannt werden (Senat, Beschluß vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, 496, BStBl II 1984, 838). Ob ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist, braucht nicht entschieden zu werden. Nachdem der Senat die Revision aus Gründen des Beschlusses VII S 32/88 zurückgewiesen hat, ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden. Damit steht zwischen den Parteien bindend fest, daß die angefochtenen Steuerfestsetzungen rechtmäßig waren. Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren aus. Dem darauf gerichteten Antrag kann somit nicht entsprochen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416484

BFH/NV 1990, 259

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      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

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