Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.03.2007 - IX B 98/06 (NV) (veröffentlicht am 11.04.2007)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensmängel

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache sind Ausführungen erforderlich, inwiefern die aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat.

2. Die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen Divergenz kommt nur in Betracht, wenn in der Nichtzulassungsbeschwerde die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen von abstrakten Rechtssätzen erkennbar gemacht wird.

3. Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO) gehört die Darlegung, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes eine weitere Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 11.04.2006; Aktenzeichen 8 K 493/00)

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht hinreichend dargelegt. Klärungsbedürftig ist nach ihrer Ansicht die Rechtsfrage, ob das Finanzgericht (FG) die einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit der Vorsteuerbeträge vor dem Ergehen einer Entscheidung in der Umsatzsteuersache beurteilen durfte. Es fehlt jedoch an Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2005 IX B 3/05, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.).

2. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO; vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 40 f., m.w.N.) ist nicht erforderlich.

a) Die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO wegen Divergenz kommt nicht in Betracht. Hierzu hätten die Kläger die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen von abstrakten Rechtssätzen erkennbar machen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 IX B 168/04, BFH/NV 2005, 1829, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Die Kläger haben nur Rechtssätze der von ihnen benannten Divergenzentscheidungen angeführt, diesen aber keine abweichenden Rechtssätze aus dem FG-Urteil gegenübergestellt. Dem Urteil der Vorinstanz ist im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass das FG stillschweigend einen von den genannten Entscheidungen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Das Urteil des FG enthält keine Feststellungen dazu, ob in den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erstattete Vorsteuerbeträge enthalten sind. Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens machen die Kläger damit lediglich geltend, das FG habe die in der Beschwerdebegründung genannte Rechtsprechung übersehen. Die hierin liegende Rüge der Verletzung materiellen Rechts muss im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben.

Auch soweit die Kläger geltend machen, das FG habe die Aussage der Zeugin X falsch gewürdigt und sei deswegen mit seiner Entscheidung vom BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 46/00 (BFHE 194, 533, BStBl II 2003, 433) abgewichen, wenden sie sich nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Vorbringens lediglich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG. Mit dieser der Revision vorbehaltenen Rüge können sie ebenfalls im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juni 1998 IX B 13/98, BFH/NV 1999, 58).  

b) Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO wegen einer Willkürentscheidung des FG zuzulassen. Zum einen darf der BFH nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Zulassungsgründe nicht mehr berücksichtigen (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). Zum anderen ist dieser Zulassungsgrund nur gegeben, wenn die Entscheidung des FG schwerwiegende Rechtsfehler aufweist und deshalb objektiv willkürlich erscheint oder greifbar gesetzeswidrig ist. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen. Der bloße Hinweis auf erhebliche Rechtsfehler reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie lässt nur erkennen, dass das FG nach Ansicht des Klägers den Streitfall rechtsfehlerhaft entschieden hat.

3. Bei der als Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sinngemäß gerügten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO) fehlt es an Ausführungen, warum sich dem FG auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2006 IX B 153/05, BFH/NV 2006, 1114). Das Gleiche gilt für die von den Klägern sinngemäß geltend gemachte Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens durch das FG (Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO). Dieses hat aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt den Schluss gezogen, dass die Steuerberatungsgesellschaft die Räume nicht im Rahmen einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung genutzt habe. Es fehle an der tatsächlichen Durchführung des geschlossenen Mietvertrages. Die Steuerberatungsgesellschaft habe die Miete weder durch Überweisung noch durch Verrechnung gezahlt (Bl. 7 FG-Urteil). Mit den hiergegen gerichteten Einwendungen greifen die Kläger nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Vorbringens die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG an; hiermit können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 58). In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob --wie die Kläger geltend machen-- das FG die Bekundung der Zeugin X, bei der Besichtigung Ende 1997 hätten einige Regale mit Akten in der Praxis gestanden, unberücksichtigt gelassen hat. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Entscheidung nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (steuerrechtliche Nichtanerkennung des zwischen dem Kläger und der Steuerberatungsgesellschaft geschlossenen Mietvertrages) anders ausgefallen wäre.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1720070

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH IX B 168/04 (NV)
BFH IX B 168/04 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Darlegung der Divergenz und einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung  Leitsatz (NV) 1. Die ordnungsgemäße Rüge der Divergenz erfordert, dass die behauptete Abweichung durch das Gegenüberstellen von einander ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren