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BFH Beschluss vom 13.03.1998 - V B 85/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung bei Vorentscheidung des BFH

 

Leitsatz (NV)

Liegt zu einer als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage bereits eine Entscheidung des BFH vor, muß der Beschwerdeführer, der eine andere Ansicht vertritt, schlüssig und substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage nach wie vor umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) wies durch Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 1996 -- zugestellt am 8. Oktober 1996 -- den Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide 1980 bis 1988 zurück. Am 7. November 1996 übersandte der Kläger dem FA per Telefax eine von ihm unterzeichnete Klageschrift wegen Umsatzsteuer 1980 bis 1988, die das FA dem Finanzgericht (FG) vorlegte und die dort am 15. November 1996 einging. Bereits am 8. November 1996 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unmittelbar beim FG in derselben Sache Klage erhoben.

Das FG wies die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers erhobene Klage als unzulässig ab, weil durch die vom Kläger selbst in ordnungsgemäßer Form und fristgerecht beim FA angebrachte Klage (§47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) die durch seinen Prozeßbevollmächtigten beim FG erhobene Klage nach §155 FGO i.V.m. §17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes unzulässig geworden sei (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. Februar 1978 VIII R 112/75, BFHE 124, 494, BStBl II 1978, 376).

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, §115 FGO Rz. 24, m.w.N.).

Die grundsätzliche Bedeutung muß gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Hat der BFH die als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Rechtsfrage noch nicht entschieden, muß der Beschwerdeführer darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Liegt bereits eine Entscheidung des BFH zu der entscheidungserheblichen Frage vor, muß der Beschwerdeführer, der eine andere Ansicht vertritt, schlüssig und substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Frage nach wie vor umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., §115 FGO Rz. 127 ff.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Kläger führt darin nur aus, nach seiner Auffassung liege ein Fall grundsätzlicher Bedeutung vor, wozu sich die FG bisher nicht geäußert hätten, "da das FG ohne überzeugenden Grund die lediglich zur Fristwahrung eingeführte rechtliche Fiktion des §47 FGO verabsolutiert und über das Ziel hinaus schießend den Begriff der Rechtshängigkeit im §66 FGO durch den Begriff der bloßen Anhängigkeit ersetzt" habe; für eine derartige Handhabung gäbe es keinen einleuchtenden Grund. Im übrigen hat der Kläger in der Beschwerdeschrift lediglich begründet, daß er die Rechtsauffassung des FG nicht teile. Damit hat er nicht dargelegt, inwiefern die Rechtsfrage trotz der vom FG in Bezug genommenen Entscheidung des BFH in BFHE 124, 494, BStBl II 1978, 376 nach wie vor umstritten und klärungsbedürftig geblieben ist.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 1234

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