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BFH Beschluss vom 12.12.2003 - IV B 62/02 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Formeller Bilanzenzusammenhang, grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Es ist geklärt und daher nicht mehr klärungsbedürftig, dass nach dem Grundsatz des sog. formellen Bilanzenzusammenhangs in den Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen ist, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist (Hinweis auf BFH-Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 5

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 26.02.2002; Aktenzeichen 6 K 2638/99)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.07.2005; Aktenzeichen 2 BvR 492/04, 2 BvR 493/04)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gewinnermittlung des Streitjahres 1985 als Anfangsvermögen das Betriebsvermögen zugrunde zu legen sei, das sich bei materiell-rechtlich zutreffender Bewertung zum Schluss des Wirtschaftsjahres 1984 ergeben hätte, ist nicht klärungsbedürftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erst in dem auch von der Klägerin zitierten Urteil vom 28. April 1998 VIII R 46/96 (BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443) nachdrücklich an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, dass nach dem sog. Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs in den Fällen, in denen eine Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen ist, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist. In dieser Entscheidung hat sich der BFH im Einzelnen mit der insbesondere im Fachschrifttum vorgebrachten Kritik auseinander gesetzt. Er hat an der bisherigen Rechtsprechung insbesondere deswegen festgehalten, weil er keine schwerwiegenden sachlichen Gründe erkennen konnte, die es hätten geboten erscheinen lassen, die gegen jede Rechtsprechungsänderung streitenden Rechtswerte der Rechtssicherheit sowie des Vertrauensschutzes im Urteilsfall zurückzustellen. Auch in zwei weiteren Entscheidungen hat der BFH an dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs ausdrücklich festgehalten (Urteil vom 6. September 2000 XI R 18/00, BFHE 193, 279, BStBl II 2001, 106; Beschluss vom 28. Juli 2000 III B 66/97, BFH/NV 2001, 158).

Entgegen der Auffassung der Klägerin wirft auch das Urteil des BFH vom 24. Oktober 2001 X R 153/97 (BFHE 197, 105, BStBl II 2002, 75) keinen erneuten Klärungsbedarf auf. Denn in dieser Entscheidung ging es um den erstmaligen Ansatz eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens und um die Frage der Nachholung unterlassener Absetzung für Abnutzung (AfA). In derartigen Fällen sind die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs schon bisher von der Rechtsprechung nicht angewandt worden. Im Streitfall ist dagegen zu beurteilen, ab welchem Zeitpunkt das fehlerhaft bilanzierte Vorratsvermögen korrigiert werden kann. Eben diese Rechtsfrage war auch Gegenstand der Entscheidung in dem zuvor genannten Urteil in BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443.

Ein darüber hinausgehender, erneuter Klärungsbedarf ist von der Klägerin nicht dargelegt worden. Allein der Hinweis auf kritische Stimmen im Fachschrifttum, ohne deren Einwände gegen die bisherige Rechtsprechung im Einzelnen inhaltlich näher zu konkretisieren, genügt angesichts der Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 185, 492, BStBl II 1998, 443 nicht, solange nicht dargelegt wird, welche schwerwiegenden Gründe die mit der Änderung der Rechtsprechung verbundenen Nachteile als hinnehmbar erscheinen lassen.

Ebenso wenig wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch den Hinweis auf die Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs dargelegt, der anders als der BFH der periodenrichtigen Gewinnermittlung den Vorrang einräumt. Bei den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs handelt es sich um rein steuerliche Gewinnermittlungsregeln. Handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften sind nicht berührt. Mangels gemeinschaftsrechtlicher Harmonisierungsregelungen auf dem Gebiet der Ertragsteuern ist es weder geboten noch erforderlich, die Auslegung des nationalen Bilanzsteuerrechts an dem Recht bzw. der Rechtsprechung anderer Mitgliedstaaten zu orientieren.

2. Soweit die Klägerin des Weiteren sinngemäß die Rechtsfrage für klärungsbedürftig erachtet, ob vorsätzlich hinterzogene Steuern an den Bewertungsstichtagen vor der Aufdeckung der Steuerhinterziehung nach § 105 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes a.F. (BewG a.F.) abziehbar waren, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der zu dieser Rechtsfrage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BFH hat mit Urteil vom 27. Januar 1999 II R 81/96 (BFH/NV 1999, 913) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des BFH entschieden, dass vorsätzlich hinterzogene Steuern an den Stichtagen vor der Aufdeckung der Steuerhinterziehung nach § 105 Abs. 1 BewG a.F. nicht abziehbar sind. In der Entscheidung hat sich der BFH im Einzelnen mit der von der Klägerin vorgebrachten Kritik sowie den verfassungsrechtlichen Bedenken auseinander gesetzt. Neue Gesichtspunkte, auf die der BFH in seiner Entscheidung nicht eingegangen ist, und die eine erneute Befassung mit der Rechtsfrage erforderlich machten, hat die Klägerin nicht dargelegt.

3. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von der Darstellung des Tatbestandes, sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1129475

BFH/NV 2004, 770

DB 2005, 5

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