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BFH Beschluss vom 12.11.2007 - VIII B 162/06 (NV) (veröffentlicht am 03.01.2008)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch, die Steuererklärung zurückzuhalten

 

Leitsatz (NV)

Dem Steuerpflichtigen steht kein aus Art. 1 und Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes abzuleitendes Recht zu, wegen nachteiliger Personalentscheidungen in einem Besetzungsverfahren seine Einkommensteuererklärung zurückzuhalten.

 

Normenkette

GG Art. 1, 20 Abs. 4; FGO § 115

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 01.09.2006; Aktenzeichen 4 K 269/06)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen eines Verfahrensfehlers nicht schlüssig dargelegt sind (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine solche Darlegung war im Streitfall von vornherein nicht möglich, weil ein Verfahrensfehler offenkundig nicht vorliegt.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leitet, nachdem er entgegen seinen Erwartungen nicht zum Fachhochschullehrer bestellt worden und mit seiner Klage gegen diese Personalentscheidung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtskräftig unterlegen ist, aus Art. 1 und Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) für sich das Recht ab, seine Einkommensteuererklärung zurückzuhalten, bis das gegen ihn verhängte "Berufsverbot" aufgehoben und seine Menschenwürde wiederhergestellt sei.

Ein solches Recht des Klägers besteht indes schon deshalb nicht, weil Art. 20 Abs. 4 GG voraussetzt, dass jemand die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen will. Negative Personalentscheidungen in einem Besetzungsverfahren erfüllen diese Voraussetzung nicht; sie verletzen den Kläger auch nicht in seiner Menschenwürde.

Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht (FG), indem es sich die Begründung der Einspruchsentscheidung zu Eigen gemacht hat, nicht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, kein wesentliches Vorbringen des Klägers unbeantwortet gelassen und auch die Vorschrift des § 105 Abs. 5 FGO nicht fehlerhaft angewendet. In der Einspruchsentscheidung hatte sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit dem über die Schätzung hinausgehenden Anliegen des Klägers in der Sache --wenn auch knapp-- auseinandergesetzt. Zudem hat das FG in seinem Urteil auf das Ergebnis mehrerer vergleichbarer finanzgerichtlicher Verfahren verwiesen.

Das FG hat auch verfahrensfehlerfrei den Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und aufgrund einer ohne den Kläger durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden. Für einen erheblichen Grund zur Terminverlegung ist nichts ersichtlich, zumal das FG dem Kläger mitgeteilt hatte, er könne in der mündlichen Verhandlung dem FA und dem Einzelrichter Fragen stellen. Das FG hat nicht gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verstoßen. Da dem Kläger ein Recht, seine Einkommensteuererklärung gemäß Art. 1, Art. 20 Abs. 4 GG zurückzuhalten, von vornherein nicht zustand, bestand für das FG kein Anlass, den Kläger zu weiteren Anträgen oder zu weiterem Sachvortrag zu veranlassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1853120

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