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BFH Beschluss vom 12.11.2003 - VII B 347/02 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Beiziehung von Akten, Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

  1. Das FG verstößt gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts, wenn es die Beiziehung von entscheidungserheblichen Akten unterlässt.
  2. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht ebenso wenig wie darauf, dass sich das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht vom FA Akten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidungsfindung nicht benötigt.
  3. Stützt das FG seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Begründungen, so kann die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer lediglich eine dieser Begründungen mit Zulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO angreift.
  4. Mängel des Verfahrens der Verwaltungsbehörde, die zu einer in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des Rechtsschutzes führen und denen das Gericht nicht abhilft, können grundsätzlich nicht mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Erfolg gerügt werden.
 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 71 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO 1977 § 110

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen 2 K 5555/98)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit Haftungsbescheid vom 24. September 1996 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) für Lohnsteuer in Anspruch genommen. Den dagegen gerichteten Einspruch hat das FA als unzulässig verworfen. Es begründete dies damit, die Schriftsätze der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, R, vom 2. Oktober 1996 (Einspruch) und vom 2. Januar 1997 (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) seien im FA nicht eingegangen. Erst mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1997, in dem der jetzige Prozessbevollmächtigte u.a. die Vertretung des Klägers auch im Lohnsteuerhaftungsverfahren angezeigt habe, sei Einspruch eingelegt worden. Dieser sei aber verfristet; Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, von R sei glaubhaft versichert worden, dass sie persönlich das Einspruchsschreiben vom 2. Oktober 1996 am selben Tage und deshalb rechtzeitig in den Briefkasten der Hauptpost geworfen habe. Zumindest sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. R habe als damalige Prozessbevollmächtigte am 2. Dezember 1996 vom fehlgeschlagenen Eingang des Einspruchs erfahren. Daraufhin habe sie am 2. Januar 1997 unter erneuter Übersendung des Einspruchsschreibens sowohl per Telefax als auch mittels persönlichem Einwurfs der Schreiben in den Briefkasten des FA einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte am 7. Juli 1998 vom mangelnden Zugang beider Schreiben durch das FA erfahren habe, habe R am 21. Juli 1998 nochmals Wiedereinsetzung beantragt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, den fehlgeschlagenen Zugang des Einspruchsschreibens vom 2. Oktober 1996 habe der Kläger zu vertreten, da er das Risiko der rechtzeitigen und fehlerfreien Übermittlung eines Rechtsbehelfs trage. Auch sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Dem Kläger sei auch der mangelnde Eingang des Schreibens vom 2. Januar 1997 betreffend den Wiedereinsetzungsantrag zuzurechnen. Der Sachverhalt könne insoweit wegen des Fernbleibens der R als Zeugin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2002 nicht weiter aufgeklärt werden. Ungeachtet dessen sei am 2. Januar 1997 die Einmonatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) bereits abgelaufen. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers habe am 25. November 1996 vom fehlgeschlagenen Eingang des Einspruchs durch das FA erfahren. Da er an diesem Tag als Bevollmächtigter des Klägers gegenüber den Bediensteten des FA aufgetreten sei, sei bereits zu diesem Zeitpunkt das Hindernis i.S. des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 für eine wirksame Einspruchseinlegung weggefallen.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde stützt der Kläger auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Er rügt mangelnde Sachaufklärung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Mit dem als Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) gerügten Verfahrensmangel, den der Kläger darin sieht, dass das FG es unterlassen habe, solche Akten beizuziehen, die Informationen für die Entscheidung des Rechtsstreits enthalten könnten, kann der Kläger nicht durchdringen.

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es hat dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel bis zur Grenze des Zumutbaren so vollständig wie möglich aufzuklären (vgl. die Nachweise in Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 11). Im finanzgerichtlichen Verfahren bilden die Akten bzw. der Akteninhalt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage. Die beteiligte Behörde hat die den Streitfall betreffenden Akten vorzulegen (§ 71 Abs. 2 FGO). Übersendet das FA mit der Klageerwiderung entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 2 FGO die den Streitfall betreffenden Akten nicht oder nur unvollständig, so hat das Gericht diese Akten ggf. anzufordern (BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 53/95, BFH/NV 1997, 293, m.w.N.). Es verstößt gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts, wenn es die Beiziehung von entscheidungserheblichen Akten unterlässt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1998 VIII R 52/97, BFH/NV 1999, 943; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 71 FGO Tz. 5).

Im Streitfall konnte das FG im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht davon absehen, auf den Antrag des Klägers die Körperschaftsteuerakten betreffend die A-GmbH beizuziehen. Zwar vermutet der Kläger in seiner Beschwerdeschrift, es sei nicht auszuschließen, dass sich Hinweise auf den Zugang des ursprünglichen Einspruchsschreibens vom 2. Oktober 1996 und des Wiedereinsetzungsantrags vom 2. Januar 1997 aus diesen Akten ergeben könnten. Konkrete Anhaltspunkte, die eine Beiziehung der Akten erforderlich erscheinen lassen, hatte der Kläger jedoch weder nennen können, noch mussten sich solche dem FG aufdrängen. Im Streitfall geht es um die Lohnsteuerhaftung des Klägers. Dem FG sind deshalb die Lohnsteuerarbeitgeberakte und die Einkommensteuerakte des Klägers vom FA übersandt worden. Inwieweit der Inhalt der Körperschaftsteuerakten betreffend die A-GmbH erheblich für die hier durch das FG zu beurteilende Sach- und Rechtslage sein soll, insbesondere dem FG Aufschluss über den Zugang der Schriftsätze geben konnte ist nicht erkennbar, zumal diese Akten ein anderes Steuersubjekt betreffen.

2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger rügt, das Gericht habe den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ―GG―, § 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es sich entgegen seinem Antrag nicht sämtliche der vom FA für die GmbH geführten Körperschaftsteuerakten, sondern lediglich die den Streitgegenstand betreffenden Steuer- und die den Haftungsvorgang für Lohnsteuer betreffenden Akten hat vorlegen lassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet lediglich das Recht der Beteiligten, in die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten Einsicht zu nehmen (§§ 71 Abs. 2, 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO; BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 VI B 2/02, BFH/NV 2002, 1168, und Senatsbeschluss vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78). Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht ebenso wenig wie darauf, dass sich das Gericht zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht vom FA Akten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidungsfindung nicht benötigt. Eines Hinweises des Gerichts bedurfte es insoweit nicht (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 78 Rz. 6).

3. Schließlich verhilft die Rüge, das FG habe auch dadurch den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, dass es trotz vorherigen Beweisbeschlusses von einer Zeugenvernehmung abgesehen und ihn nicht vor der Sachentscheidung von der Sinnesänderung unterrichtet habe, dem Kläger nicht zur Zulassung der Revision.

Der Zulassungsgrund aus § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Eine Entscheidung kann nur dann auf einem Verfahrensmangel beruhen, wenn der Mangel unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Vorentscheidung ihren Bestand verlöre (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576, und Senatsbeschluss vom 2. September 1986 VII B 44/86, BFH/NV 1987, 252; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 97). Diese Voraussetzung ist in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Urteil des FG ist nämlich auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt, von denen der Kläger nur eine mit der Rüge eines Verfahrensmangels angreift. Selbst wenn man unterstellen wollte, das FG habe zu Unrecht von der Vernehmung der R abgesehen und habe darüber den Kläger nicht rechtzeitig unterrichtet, kommt es dennoch nach dem maßgebenden Rechtsstandpunkt des FG zur Klageabweisung. Denn nach Auffassung des FG hat der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. Januar 1997 ungeachtet des fraglichen Zugangs beim FA auch deshalb keinen Erfolg, weil er ―auch wenn der entsprechende Schriftsatz am 2. Januar 1997 eingegangen sein sollte― nicht gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei.

Zwar wendet sich der Kläger gegen die Rechtsauffassung des FG, die Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 beginne bereits an dem Tag, an dem der jetzige Prozessbevollmächtigte von dem fehlgeschlagenen Zugang des Einspruchsschreibens erfahren habe. Damit kann er indes nicht durchdringen, und zwar ungeachtet dessen, ob er insofern lediglich die materielle Richtigkeit des Urteils beanstandet, womit kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschlüsse vom 8. April 1997 XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782, und vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512), oder ob Mängel des Verfahrens der Verwaltungsbehörde, die zu einer in das gerichtliche Verfahren hineinwirkenden Verkürzung des Rechtsschutzes führen und denen das Gericht nicht abhilft, grundsätzlich nicht mit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gestützten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Erfolg gerügt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 VII B 282/01, BFH/NV 2002, 1473, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Literatur). Denn dass das FA dem Wiedereinsetzungsantrag der R vom 2. Januar 1997 ―sofern ihm dieser zugegangen sein sollte, was nicht feststeht― zu Unrecht nicht stattgegeben hat, stellt nach der vorgenannten Entscheidung keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar. Der Schriftsatz der R vom 21. Juli 1998, in dem erneut Wiedereinsetzung beantragt wurde, ist ohnehin im Hinblick auf die Ein-Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO 1977 als verspätet anzusehen und daher unbeachtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084528

BFH/NV 2004, 511

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