Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 12.10.2015 - VIII B 143/14 (NV) (veröffentlicht am 18.11.2015)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

 

Leitsatz (NV)

Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen auf die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die aus Mitteln des Nachlasses während des Nachlassinsolvenzverfahrens erzielt werden, kommt nur im Rahmen einer Veranlagung des oder der Erben in Betracht, die Schuldner des Nachlassinsolvenzverfahrens sind. Die Einkommensteuerbescheide sind an den Nachlassinsolvenzverwalter zu richten.

 

Normenkette

InsO § 55; InSO § 324; InsO § 325; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.10.2014; Aktenzeichen 6 K 1508/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2014 6 K 1508/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Rz. 2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt als Nachlassinsolvenzverwalter im Wege einer Verpflichtungsklage vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) Einkommensteuerveranlagungen gegenüber dem verstorbenen Schuldner durchzuführen, um die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer zu erreichen, die für Kapitalerträge des Nachlasses im Rahmen des Insolvenzverfahrens einbehalten worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine solche Veranlagung für den Verstorbenen als Inhaltsadressat und Steuerschuldner scheide für die streitigen Veranlagungszeiträume 2003 bis 2008 aus, da der Verstorbene kein Steuersubjekt mehr gewesen sei.

Rz. 3

Der Kläger hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob er berechtigt sei, die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren 2003 bis 2008 jeweils geltenden Fassung (EStG) im Wege der begehrten Einkommensteuerveranlagung des Verstorbenen zu beantragen, da eine anderweitige Erstattungsmöglichkeit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer –auch aufgrund der bislang nicht bekannten Erben– nicht ersichtlich sei.

Rz. 4

2. Diese Frage ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sind nicht erfüllt.

Rz. 5

a) An der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist. Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 2015 VII B 30/14, BFH/NV 2015, 1010). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bisherigen Rechtsprechung des BFH und des Bundesgerichtshofs (BGH) ohne weiteres beantworten und ist daher nicht klärungsbedürftig.

Rz. 6

b) Der Tod des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens –wie im Streitfall– bewirkt ohne weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren, wobei dies sowohl für ein Regelinsolvenzverfahren als auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gilt. Das bisherige Insolvenzverfahren nimmt daher ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neuem Schuldner (vgl. BGH-Entscheidungen vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350; vom 21. Februar 2008 IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307; vom 13. Januar 2011 IX ZR 53/09, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2011, 389; vom 26. September 2013 IX ZR 3/13; Neue Juristische Wochenschrift 2014, 389, unter Rz 12).

Rz. 7

c) Eine nach der Insolvenzeröffnung entstehende Steuerschuld für Einkünfte, die während der Nachlassverwaltung –wie im Streitfall– aufgrund der Anlage von Mitteln des Nachlasses erzielt werden, ist eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 324 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO), da sie durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet wird, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören und der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand –insbesondere die Einkünfteerzielung nach § 2 Abs. 1 EStG– erst nach der Insolvenzeröffnung verwirklicht wird (BFH-Entscheidungen vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 18, 19; vom 18. Dezember 2014 X B 89/14, BFH/NV 2015, 470; vom 24. Februar 2015 VII R 27/14, BFHE 248, 518, unter Rz 13; Siegmann in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, InsO § 325 Rz 7).

Rz. 8

d) In der Rechtsprechung des BFH ist zudem geklärt, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse (hier: den Mitteln des Nachlasses) an das FA entrichtete Steuerabzugsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden können, die zu den Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 InsO (hier: i.V.m. § 324 Abs. 1 InsO) gehören. Nur in Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden (hier: die jeweilige Jahressteuerschuld der Streitjahre) verbliebenen Überschusses kann ein Erstattungsanspruch zugunsten der Masse entstehen (BFH-Urteil in BFHE 248, 518).

Rz. 9

e) Auf dieser Grundlage ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig, ob die Anrechnung der Kapitalertragsteuer, die nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) aus Erträgen der Nachlassinsolvenzmasse einbehalten und abgeführt wurde, im Rahmen einer einkommensteuerlichen „Veranlagung des Verstorbenen” erreicht werden kann.

Rz. 10

Denn nach der unter 2.b und c dargelegten Rechtsprechung kommt die begehrte Erstattung der Steuerabzugsbeträge an die Masse nur auf der Grundlage einer Veranlagung des Erben und jetzigen Schuldners des Nachlassinsolvenzverfahrens in Betracht, in der die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG anzurechnen sind. Da es sich bei der Jahressteuerschuld und einem sich hieraus eventuell ergebenden Erstattungsanspruch um Masseforderungen und -verbindlichkeiten handelt, sind die entsprechenden Steuerbescheide für die Streitjahre an den Kläger als Nachlassinsolvenzverwalter zu richten (s. BFH-Urteil vom 24. August 2011 V R 53/09, BFHE 235, 5, BStBl II 2012, 256; Klein/Werth, AO, 12. Aufl., § 251 Rz 21).

Rz. 11

Bestünden auch Streitigkeiten über die Anrechenbarkeit der Steuerabzugsbeträge dem Grunde und der Höhe nach, wären diese verfahrensrechtlich nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zur Festsetzung einer Masseverbindlichkeit oder -forderung, sondern auf der Grundlage eines Abrechnungsbescheids gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung zu klären, weil der Abrechnungsbescheid gegenüber einer Anrechnungsverfügung vorrangig ist (s. BFH-Urteile vom 28. April 1993 I R 100/92, BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836; I R 123/91, BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147; vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99, BFH/NV 2015, 1037).

Rz. 12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8727005

BFH/NV 2016, 40

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Insolvenzordnung / § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten
    Insolvenzordnung / § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten

      (1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:   1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren