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BFH Beschluss vom 12.10.1967 - V B 33/67

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Leitsatz (amtlich)

Wird die Hauptsache ganz für erledigt erklärt, obwohl dem Rechtsmittelantrag nur teilweise durch Änderung des Steuerbescheids entsprochen worden war, so kann für den nicht erledigten Teil die Erledigterklärung eine teilweise Rücknahme der Klage bedeuten.

 

Normenkette

FGO §§ 72, 138 Abs. 2

 

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Beschluß hatte das FG der Beschwerdeführerin (Bfin.) die Kosten zu 1/3 und dem Beschwerdegegner (Bg.) - FA - zu 2/3 auferlegt, nachdem das FA die angefochtenen Steuerbescheide geändert und die Bfin. daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt hatte. Im Einspruchs- und Berufungs(Klage)verfahren hatte die Bfin. die Aufhebung der Bescheide erstrebt, weil sie die Steuerpflicht wegen Fehlens einer Organschaft zwischen ihr und der X-GmbH überhaupt verneint hatte.

Mit der Beschwerde beantragt die Bfin., dem FA gemäß § 138 Abs. 2 FGO die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie ist der Meinung, daß die Umsätze 1958 und 1959, um die der Streit gegangen sei, nunmehr nach Änderung der Steuerbescheide wiederum mit dem ermäßigten Steuersatz mit 1 v. H. versteuert würden, materiell also der Zustand wiederhergestellt sei, wie er vor der Betriebsprüfung und den hierzu ergangenen Steuerbescheiden bestanden habe.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Wie sich aus dem Wortlaut des § 138 Abs. 2 FGO "Soweit ein Rechtsstreit ..." ergibt, sind der Behörde die Kosten in dem Umfang aufzuerlegen, in dem sie dem "Antrag des Steuerpflichtigen" durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgibt. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß im Regelfall ein Rechtsstreit nur in dem Umfang für erledigt erklärt wird, in welchem dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des Verwaltungsaktes stattgegeben wird.

"Antrag des Steuerpflichtigen" ist der im Rechtsmittelverfahren gestellte Antrag. Die Auffassung der Bfin., daß es im Grunde nur auf das Ergebnis der Berichtigung, nicht aber auf den gestellten Rechtsmittelantrag ankomme, läßt sich weder mit dem Wortlaut "Antrag des Steuerpflichtigen", noch mit dem natürlichen Zusammenhang dieses Begriffes mit dem einleitend verwendeten Begriff "Rechtsstreit" vereinbaren.

2. Im Streitfall hat die Bfin. sowohl im Einspruchs- als auch im Berufungsverfahren die Aufhebung der Steuerbescheide in vollem Umfang erstrebt, weil sie der Auffassung gewesen war, daß eine Organschaft zwischen ihr und der GmbH nicht bestehe. Bei der nachträglichen Änderung durch das FA sind die Steuerbescheide nicht aufgehoben, sondern lediglich geändert worden. Die Steuer ist zu einem erheblichen Betrag herabgesetzt worden. Obwohl durch die Änderung der Steuerbescheide ihren im Rechtsmittelverfahren gestellten Anträgen nur teilweise entsprochen worden war, hat die Bfin. die Hauptsache insgesamt für erledigt erklärt. Sie hat demnach die Hauptsache in einem größeren Umfang für erledigt erklärt, als diese tatsächlich durch die Änderung der Bescheide erledigt worden ist. Damit hat die Bfin. zu erkennen gegeben, daß sie von den ursprünglichen Rechtsmittelanträgen, die Steuerbescheide aufzuheben, Abstand nehmen wolle. Darin kann aber dem Sinne nach nichts anderes als eine teilweise Rücknahme der Berufung (Klage) gesehen werden (§ 72 FGO). Hat die Bfin. aber die Berufung (Klage) teilweise zurückgenommen, dann trifft sie im Umfang der Zurücknahme die Kostenlast (§ 136 Abs. 2 FGO). Diesen Umfang hat das FG mit 1/3 festgestellt. Dadurch ist die Bfin. jedenfalls nicht benachteiligt. Im Endergebnis hat damit das FG zu Recht der Bfin. einen Teil der Kosten auferlegt. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 140 Abs. 3 FGO.

 

Fundstellen

BStBl II 1968, 98

BFHE 1968, 367

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