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BFH Beschluss vom 12.08.1997 - X B 279/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von "Beitrittsspenden"

 

Leitsatz (NV)

Ein Spendenabzug scheidet nach ständiger Rechtsprechung bereits dann aus, wenn die Zuwendungen an den Empfänger mit einem von diesem oder von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im wesentlichen von den im einzelnen Fall gegebenen Verhältnissen abhängig. Insoweit fehlt es an der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage.

 

Normenkette

EStG § 10b; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde ist u. a. darzulegen, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. In der Beschwerdebegründung müssen die divergierenden Rechtssätze so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135--136/95, BFH/NV 1997, 298). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zwar geltend, das FG sei von den BFH-Urteilen vom 25. August 1987 IX R 24/85 (BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850), vom 25. November 1987 I R 126/85 (BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220) und vom 19. Dezember 1990 X R 40/86 (BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234) abgewichen.

Das Vorbringen der Kläger, entgegen der Auffassung des FG stehe die Spendenmotivation im Vordergrund und lasse sich ein geeigneter Aufteilungsmaßstab finden, richtet sich allenfalls gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall und damit gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils; damit wird aber nicht die behauptete Divergenz "bezeichnet" (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Gleiches gilt für den Einwand, die Spendenmotivation habe im Vordergrund gestanden, denn Darlehen und "antizipierter Verzicht" auf dessen Rückzahlung seien -- entgegen der Auffassung des FG -- im Streitfall unabhängig voneinander und vom Erwerb der Mitgliedschaft zu beurteilen und deshalb getrennt bewertbar.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Der BFH hat mehrfach entschieden, daß ein Spendenabzug schon dann ausscheidet, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850; BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234, und vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist -- auch hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob allein die uneigennützige Förderung des Sports Motiv für einen Verzicht auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch war -- im wesentlichen von den im einzelnen Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnissen abhängig (Senatsbeschluß vom 22. März 1995 X B 285/94, BFH/NV 1995, 963); insoweit fehlt es an der Klärungsfähigkeit der von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 10). Daran vermag auch der Hinweis auf die Zahl der Mitglieder des Sport- Clubs nichts zu ändern, denn nicht jede Rechtsfrage, die für eine größere Personenzahl von Bedeutung ist, bedarf allein deshalb im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung einer Entscheidung durch das Revisionsgericht (BFH in BFH/NV 1995, 963, 964, m. w. N.).

3. Die Entscheidung des I. Senats vom 13. November 1996 I R 152/93 (BFHE 181, 396) berührt die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen schon deshalb nicht, weil es dort allein um die Tatbestandsvoraussetzungen des §52 Abs. 1 Satz 2 der Abgaben ordnung (AO 1977) und in diesem Zusammenhang um die Beurteilung von Aufnahmedarlehen -- nicht wie im Streitfall um die Abziehbarkeit von "Eintrittsspenden" nach §10 b des Einkommensteuergesetzes -- und damit eine andere Rechtsfrage ging.

Schon aus diesem Grund kommt es auf den Ausgang des -- nach Zurückverweisung durch den I. Senat des BFH -- beim FG anhängigen, die Gemeinnützigkeit des Sport- Clubs selbst betreffenden Verfahrens nicht an. Im übrigen ist der Ausgang jenes FG- Verfahrens nicht vorgreiflich für die Beurteilung der Frage, ob das FG im Streitfall von einer Entscheidung des BFH abgewichen ist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66386

BFH/NV 1998, 317

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