Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 12.07.2006 - IV B 9/05 (NV) (veröffentlicht am 04.10.2006)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzlich keine Bindungen des Finanzamts an seine frühere Rechtsauffassung

 

Leitsatz (NV)

Es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben. Ob das auch dann gilt, wenn das Finanzamt in der Vergangenheit nicht etwa eine für die steuerpflichtige Gesellschaft günstige Rechtsauffassung nicht beanstandet, sondern die von ihr, der Gesellschaft, vertretene Rechtsauffassung zu Ungunsten ihrer Gesellschafter korrigiert hat, kann nicht abstrakt ohne Einbeziehung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles allgemein gültig beurteilt werden. Die Frage hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

AO 1977 § 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 2 K 2354/00 G, F)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre (1993 bis 1996) an einer Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten hat, die er infolge einer Betriebsprüfung für die Vorjahre 1991 und 1992 abweichend von den Steuerbilanzen und Steuererklärungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertreten hatte. Zu der ursprünglich für die Jahre 1991 und 1992 vertretenen Auffassung hatte der Betriebsprüfer ausgeführt, zwischen der Klägerin und der X-GmbH (GmbH) liege zwar unstreitig eine Betriebsaufspaltung vor. Die Auffassung der Klägerin, dass es sich bei den Beteiligungen der im finanzgerichtlichen Verfahren Beigeladenen an der Betriebs-GmbH um notwendiges Sonderbetriebsvermögen bei der GbR (Klägerin) handele, werde jedoch nicht geteilt. Im Anschluss an Knobbe-Keuk (Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., Seite 884) sei davon auszugehen, dass die entsprechende Rechtsprechung nicht überzeugend sei. Im Einvernehmen mit der Klägerin, würden die Beteiligungen an der GmbH in der Prüferbilanz zum 31. Dezember 1992 nicht ausgewiesen, sondern dem Privatvermögen der Gesellschafter zugerechnet (Tz. 12 des Betriebsprüfungsberichts vom 15. August 1994).

Demgegenüber rechnete das FA aufgrund einer späteren Betriebsprüfung die GmbH-Anteile wiederum dem Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen bei der Klägerin zu und erfasste in den Streitjahren Gewinnausschüttungen und Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen.

2. Es entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 23. August 2000 X R 106/97, BFH/NV 2001, 160; vom 6. Februar 2003 X B 153/01, BFH/NV 2003, 621, jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH). Dies gilt auch dann, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634, undvom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698, sowie Senatsbeschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749). Das FA ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879; vom 15. April 2004 IV R 51/02, BFH/NV 2004, 1393; vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68, m.w.N.).

3. Die Besonderheit des Streitfalls gegenüber den bisher vom BFH entschiedenen Fällen sieht die Klägerin darin, dass hier das FA in der Vergangenheit nicht etwa eine für sie, die Klägerin, günstige Rechtsauffassung nicht beanstandet, sondern die von ihr vertretene Rechtsauffassung zu Ungunsten ihrer Gesellschafter korrigiert habe. Der Umstand, dass das FA die Anteile an der Betriebs-GmbH nicht dem Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen bei der Klägerin (Besitz-Personengesellschaft) zugerechnet habe, habe nämlich dazu geführt, dass sie bei den Beigeladenen als Privatvermögen der Vermögensteuer unterlegen hätten.

4. Die Frage, wie derartige Fälle zu lösen sind, kann nicht abstrakt ohne Einbeziehung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls allgemeingültig beantwortet werden. Ihr kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung für die Allgemeinheit zu. Das zeigt sich gerade am Streitfall. Zum einen war die vom Prüfer der Vorbetriebsprüfung vertretene Auffassung für die Klägerin selbst (GbR) uneingeschränkt günstig, weil dadurch die Verstrickung der GmbH-Anteile als Betriebsvermögen vermieden wurde. Inwieweit es für die Beigeladenen ungünstig war, dass die GmbH-Anteile bei ihnen nicht über den "Umweg" als Anteil am Betriebsvermögen der Klägerin, sondern unmittelbar als Privatvermögen der Vermögensteuer unterlagen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Aber auch wenn man insoweit einen Nachteil der Beigeladenen unterstellt, stellt sich die Frage, warum sie die für sie nachteiligen Verwaltungsakte nicht angefochten haben. Insoweit kommt in Betracht, dass sie sich von der ursprünglichen Behandlung durch das FA per Saldo einen Vorteil erhofften. Derartige Fälle werden bei Abwägung zwischen dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und dem Vertrauensschutz regelmäßig nicht anders zu behandeln sein, als die, in denen das FA eine unzutreffende, für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsauffassung nicht beanstandet hat. Denkbar sind aber auch Fälle, in denen der Steuerpflichtige eine Anfechtung unterlässt, weil sie ihm angesichts der vom FA vertretenen Rechtsauffassung aussichtslos erscheint. Der Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, ob und ggf. unter welchen Umständen eine solche Fallgestaltung das FA daran hindern könnte, in späteren Veranlagungszeiträumen eine abweichende Auffassung zu vertreten. Jedenfalls unter den dem Streitfall zugrunde liegenden Umständen wäre es nicht gerechtfertigt, den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung gegenüber dem Vertrauensschutz zurücktreten zu lassen. Denn aus dem Betriebsprüfungsbericht (Tz. 12) ergab sich eindeutig, dass sich die Auffassung des Prüfers auf eine Literaturmeinung stützte, die von der Rechtsprechung nicht geteilt wurde. Es war demnach auch aus damaliger Sicht höchst wahrscheinlich, dass eine gerichtliche Anfechtung dieser Auffassung Erfolg haben würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1581460

BFH/NV 2006, 2028

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Grundstück mit Lagerbewirtschaftung als steuerschädliches Verwaltungsvermögen
Lagerhalle leer Regale Gabelstapler
Bild: Michael Kauer/Pixabay

Wird ein Grundstück der überlassenden Gesellschaft von der nutzenden Gesellschaft an einen weiteren Dritten zur Nutzung überlassen, liegt eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a Halbsatz 3 ErbStG vor. Dies gilt unabhängig davon, dass parallel zu dem Mietvertrag zwischen der nutzenden Gesellschaft und dem Dritten ein Lagerbewirtschaftungsvertrag geschlossen worden ist.


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH IV R 86/06 (NV)
BFH IV R 86/06 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) GmbH-Anteile notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei Vermietung von Wohnungen an Arbeitnehmer der Personengesellschaft durch GmbH; Ausschluss der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach Treu und Glauben nur in ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren