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BFH Beschluss vom 12.07.1994 - VII R 2/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision

 

Leitsatz (NV)

Zum Fehlen der Entscheidungsgründe i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO

 

Normenkette

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Der Rat der Stadt, die in der damaligen DDR liegt, erteilte dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 22. Juni 1990 eine gewerberechtliche Genehmigung "zur Eröffnung eines Büros für Steuerberatung" in dieser Stadt, und der Kläger eröffnete dieses Büro.

Am 17. Juli 1990 meldete der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerberater an. Mit Verfügungen vom ... und ... 1991 wies das FA den Kläger gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) als Bevollmächtigten und Beistand zurück. Die dagegen gerichteten Beschwerden und die Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) hielt die Verfügungen für rechtmäßig, weil der Kläger nicht befugt gewesen sei, Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die dem Kläger vom Rat der Stadt erteilte Genehmigung sei nichtig, weil sie ohne eine gesetzliche Grundlage hierfür erteilt worden sei; es handele sich um einen Fall "absoluter" Gesetzlosigkeit. Denn vor Inkrafttreten der Steuerberaterordnung am 27. Juli 1990 habe es diesen Beruf in der früheren DDR nicht gegeben. Die Genehmigung sei auch deswegen nichtig gewesen, weil der Rat der Stadt für die Erteilung dieser Genehmigung nicht sachlich zuständig gewesen wäre. Denn sogar für die Erteilung der Erlaubnis, als Helfer in Steuersachen geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten zu dürfen, sei eine höherrangige Behörde, nämlich die Abteilung Finanzen des Rates des Kreises zuständig gewesen (§ 107 a Abs. 1 AO-DDR). Diese Abteilung sei nach dem 6. März 1990 auch für die Erteilung der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Helfer in Steuersachen zuständig gewesen (§ 2 Abs. 1 Anordnung). Die Genehmigung sei damit von einer der zuständigen Behörde untergeordneten, also funktionell unzuständigen Behörde erteilt worden, die diese nicht wirksam erteilen konnte. Den Schutz seines Vertrauens in den Bestand der -- nichtigen -- Genehmigung könne der Kläger nicht geltend machen.

Das FG ließ die Revision nicht zu.

Der Kläger hat Revision eingelegt.

Er begründet seine Revision mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen. Aus der Entscheidung sei nicht zu erkennen, welche rechtlichen Erwägungen zu der Auffassung des Gerichts geführt hätten, es handele sich um einen Fall "absoluter" Gesetzlosigkeit, da es den Beruf des Steuerberaters in der DDR zur fraglichen Zeit nicht gegeben habe. Diese Schlußfolgerung werde im Urteil nicht ausgeführt. Statt dessen werde auf den Kommentar von Kopp Bezug genommen, der aber sog. "gesetzlose" Verwaltungsakte als nicht nichtig einstufe und den Fall der "absoluten Gesetzlosigkeit" als jenen beschreibe, in dem "besondere weitere schwerwiegende und offensichtliche Nichtigkeitsgründe hinzutreten müssen". Als ein solcher Grund sei dann die sachliche Unzuständigkeit der Behörde genannt. Dies sei unschlüssig, weil sich bei Annahme absoluter Gesetzlosigkeit die Zuständigkeitsfrage konsequenterweise nicht mehr stellen könne. Die Nichtigkeit eines Ver waltungsakts deswegen, weil er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, sei weder evident, so daß weitere Ausführungen hierzu überflüssig wären, noch bestehe hier eine gefestigte Lehrmeinung und Rechtsprechung im Sinne der Entscheidungsgründe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entla stung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundes finanzhof (BFH) sie zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Das FG hat im Streitfall die Revision nicht zugelassen; die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.

Zwar hat der Kläger das Fehlen von Entscheidungsgründen und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO geltend gemacht. Verfahrensmängel i. S. des § 116 Abs. 1 FGO sind jedoch nur dann ordnungsgemäß gerügt, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben, d. h. wenn sie schlüssig vorgetragen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Januar 1993 VII R 121/92, BFH/NV 1994, 40). Daran fehlt es im Streitfall. Die Verfahrensrüge des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO betrifft das Fehlen der rechtlichen Begründung des Urteils (Gräber /Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Rdnr. 23). Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt deshalb nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder einen eigenständigen Klagegrund oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen war (vgl. BFH/NV 1994, 40).

Aus der Revisionsbegründung des Klägers ergibt sich indes nicht schlüssig, daß das angefochtene Urteil die wesentlichen Entscheidungsgründe nicht erkennen lasse. Vielmehr wendet sie sich gegen die im Urteil angegebenen Gründe, aus denen das FG zu der Überzeugung kam, daß die vom Rat der Stadt erteilte Genehmigung nichtig war. Selbst wenn der Kläger damit Recht haben sollte, daß die Begründung des FG sich nicht ausreichend mit der Frage der Nichtigkeit der Genehmigung auseinandersetzt, so ergibt sich daraus allenfalls, daß die Begründung lückenhaft ist, nicht aber, daß sie völlig fehlt. Ein Verfahrensfehler i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist deshalb nicht gegeben. In Betracht kämen nur materielle Fehler, die aber mit der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 FGO nicht gerügt werden können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420082

BFH/NV 1995, 230

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