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BFH Beschluss vom 12.06.1990 - IV B 187/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel der Schätzungsmethode bei Änderung nach § 164 Abs. 2 AO; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Steuerpflichtigen, die keinen Aufzeichnungspflichten unterliegen

 

Leitsatz (NV)

1. Das FA ist nicht gehindert, bei der Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides eine andere Schätzungsmethode anzuwenden als bei Erlaß des Ursprungsbescheides.

2. Auch wenn der Steuerpflichtige keinen Aufzeichnungspflichten unterliegt, muß er seine Ausgaben nachweisen, wenn er die Gefahr der Nichtberücksichtigung vermeiden will.

 

Normenkette

AO 1977 § 164; EStG § 4 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die beiden vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Die Beantwortung der ersten Frage ergibt sich unmittelbar aus § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung 1977. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Dieser Vorbehalt erstreckt sich auf den gesamten Steuerbescheid. Infolgedessen ist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) auch nicht gehindert, bei der endgültigen Veranlagung eine Schätzung anhand von Erkenntnissen zu überprüfen, die nach Ergehen des Vorbehaltsbescheides durch ein Finanzgericht bestätigt worden sind.

Auch die zweite vom Kläger aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Der Grundsatz, daß auch dort, wo Aufzeichnungspflichten nicht bestehen, Ausgaben nur bei einem entsprechenden Nachweis steuerlich zu berücksichtigen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung weitgehend anerkannt. Es ergibt sich schon daraus, daß der Steuerpflichtige die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen trägt, die den Abzug von Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe nach begründen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417168

BFH/NV 1991, 459

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