Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 12.04.1994 - III R 44/93 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der ordnungsgemäßen Besetzung eines BFH-Senats bei sog. Dreierbeschlüssen; kein Fall des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, wenn der Tatbestand eines Urteils unvollständig ist

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Gebot zur konkreten Vorabbestimmung, welche Mitglieder eines Senats des BFH im Laufe des Geschäftsjahres bei sog. Dreierbeschlüssen mitwirken, läßt sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten. Anhand dieser Vorschrift ist lediglich zu prüfen, ob der Vorsitzende bei der Bestimmung von Berichterstatter und Mitberichterstatter willkürfrei verfahren ist.

2. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO betrifft nicht den Fall, daß eine Entscheidung den Tatbestand nicht oder nicht vollständig wiedergibt. Sind die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung im Urteil unzureichend dargestellt, so ist dieser Mangel vielmehr mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend zu machen oder mittels sog. einfacher Verfahrensrügen (im Rahmen einer zugelassenen Revision oder mit der Nichtzulassungsbeschwerde).

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; FGO § 10 Abs. 3 Hs. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 5, §§ 108, 115 Abs. 3

 

Tatbestand

Mit seiner Klage wegen Einkommensteuer 1984 (Streitjahr) begehrte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zunächst in erster Linie einen höheren Kinderfreibetrag. Das Finanzgericht (FG) ordnete deswegen mit Beschluß vom 1. Oktober 1987 - im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvL 72/86 - das Ruhen des Klageverfahrens an.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 1990 erstreckte der Kläger sein Begehren auch auf die Gewährung eines höheren Grundfreibetrages. Gleichzeitig beantragte er, das Verfahren ruhen zu lassen, bis über die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14. Juli 1988 5 K 424/88 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 581) entschieden worden sei.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erließ am 7. Februar 1992 einen Änderungsbescheid, mit dem § 54 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1991 Rechnung getragen und ein Kinderfreibetrag von 2432 DM gewährt wurde. Der Kläger machte diesen Bescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens.

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 1. April 1993 als unbegründet ab.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung neben der Nichtzulassungsbeschwerde (Verfahren III B 62/93) gleichzeitig auch Revision eingelegt.

Er stützt die Revision auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO und führt dazu im wesentlichen aus: Das FG habe den Ruhensbeschluß vom 1. Oktober 1987 sowie den Antrag auf Ruhen des Verfahrens vom 12. Januar 1990 mit Stillschweigen übergangen. Deswegen sei das angefochtene Urteil in wesentlichen Punkten unvollständig.

Weiter hat der Kläger geltend gemacht, die Zusammensetzung der Richterbank, in der der III.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) über sein Rechtsmittel entscheiden werde, entspreche nicht Art. 101 des Grundgesetzes - GG - (Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

1. Der Senat ist nicht wegen seiner Besetzung an der Entscheidung der Streitsache gehindert. Eine Überbesetzung (mit insgesamt sechs Richtern) liegt seit dem Eintritt des Vorsitzenden Richters am BFH A in den Ruhestand am 28. Februar 1994 nicht mehr vor. Ein Gebot zur konkreten Vorabbestimmung, welche Mitglieder des Senats im Laufe des Geschäftsjahres bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung (§ 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO) mitwirken, läßt sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht herleiten. Anhand dieser Vorschrift ist lediglich zu prüfen, ob der Vorsitzende bei der Bestimmung von Berichterstatter und Mitberichterstatter willkürfrei verfahren ist (vgl. auch den BFH-Beschluß vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252). Anhaltspunkte für eine willkürliche Maßnahme sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Bestimmung von Berichterstatter und Mitberichterstatter im Streitfall entspricht vielmehr allgemeinen mündlich und schriftlich festgelegten Grundsätzen des Senats. Danach ist für das Aufgabengebiet Kinderlastenausgleich in erster Linie Richter am BFH B als Berichterstatter zuständig. Die Bestimmung des Mitberichterstatters entspricht dem senatsinternen Mitwirkungsplan i.d.F. ab 2. März 1994. Nach dessen Abschn. II Nrn. 3 und 4 ist für das gleichzeitig zu entscheidende Beschwerdeverfahren des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision Richter am BFH C Mitberichterstatter (s. hierzu näher den Senatsbeschluß vom selben Tage in der Sache III B 62/93, NV). Damit ist Richter am BFH C gemäß Abschn. II Nr. 6 des senatsinternen Mitwirkungsplanes auch für das vorliegende Revisionsverfahren als Mitberichterstatter einsetzbar, da nach dieser Regelung ein Richter zum Mitberichterstatter bestimmt werden kann, wenn dieser als Mitberichterstatter mit einer Parallelsache befaßt ist. - Ungeachtet dessen wäre Richter am BFH C auch nach Ab-schn. II Nr. 3 des senatsinternen Mitwirkungsplanes im Streitfall zum Mitberichterstatter berufen. Danach ergibt sich der Mitberichterstatter im Regelfall aus den Endziffern der Geschäftsnummern des Senats; für die Endziffer 4 - das Revisionsverfahren hat das Aktenzeichen III R 44/93 - ist Richter am BFH C Mitberichterstatter.

2. Die Revision ist bereits unzulässig.

Der vom Kläger behauptete Verfahrensmangel fällt nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO.

Diese Vorschrift betrifft nicht den Fall, daß eine Entscheidung den Tatbestand nicht oder nicht vollständig wiedergibt. Sind die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung im Urteil unzureichend dargestellt, so ist dieser Mangel nicht mit der Rüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO, sondern mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) geltend zu machen oder mittels sog. einfacher Verfahrensrügen (im Rahmen einer zugelassenen Revision oder mit der Nichtzulassungsbeschwerde; vgl. hierzu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Anm. 23, zur insoweit identischen Vorschrift des § 119 Nr. 6 FGO).

Im Streitfall macht der Kläger geltend, das FG habe sich in der Urteilsbegründung nicht mit der von diesem früher getroffenen Ruhensanordnung sowie seinem, des Klägers, weiteren Antrag auf Ruhen des Verfahrens auseinandergesetzt. Diese Rüge betrifft nach den obigen Ausführungen jedoch nicht das Fehlen einer rechtlichen Begründung der Entscheidung selbst, sondern allenfalls einen Fehler des - vor oder bei der Findung der Entscheidung - zu beachtenden gerichtlichen Verfahrens; ein solcher Fehler wäre im Streitfall mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machen (vgl. hierzu auch den BFH-Beschluß vom 17. September 1991 X R 19/91, BFH/NV 1992, 750).

 

Fundstellen

Haufe-Index 419899

BFH/NV 1994, 885

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Grundgesetz / Art. 101 [Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten]
    Grundgesetz / Art. 101 [Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten]

      (1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.  (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren