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BFH Beschluss vom 12.03.1997 - X B 275/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechsmitteleinlegung durch GmbH

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Auslegung und Zurechnung von Prozeßerklärungen.

2. Zum Veranlassungsprinzip bei Kostenentscheidungen in solchen Fällen.

 

Normenkette

FGO § 143 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 49 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Gegen die Nichtzulassung der Revision im klageabweisenden, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteil des Finanzgerichts (FG) ist im Namen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter dem Briefkopf "A. B. Steuerberatergesellschaft mbH ... " (im folgenden GmbH) Beschwerde eingelegt worden. In der Beschwerdeschrift, die von einem namentlich nicht identifizierbaren "Steuerberater" (unleserlich) unterzeichnet ist, wird zur Verfasserbestimmung ausnahmslos die erste Person Pluralis ("wir") verwendet.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie von der insoweit nicht postulationsfähigen GmbH eingelegt wurde.

Gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG i. d. F. vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Den Anforderungen dieser Regelung genügen nur natürliche Personen mit der entsprechenden beruflichen Qualifikation, nicht aber juristische Personen (ständige Rechtsprechung; vgl. die BFH-Beschlüsse vom 6. Dezember 1990 III R 9/90, BFH/NV 1991, 762; vom 1. Dezember 1994 VII R 61/94, BFH/NV 1995, 426; vom 19. Juli 1995 I B 1/95, I B 21/95, BFH/NV 1996, 349, und vom 20. Mai 1996 X B 225/95, BFH/NV 1996, 925; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 62 Rz. 82, jeweils m. w. N.).

Im Streitfall ergibt die erforderliche Auslegung (dazu Gräber, a. a. O., Rz. 14 vor § 33, m. w. N.), daß die in der Beschwerdeschrift namens der Kläger abgegebenen Prozeßerklärungen der GmbH als Bevollmächtigter zuzurechnen sind. Ein anderes Zurechnungssubjekt ist aus der Beschwerdeschrift nicht zu erkennen.

Die beim FG eingereichte Vollmacht auf die Steuerberater A. B. und C. D. ist nicht geeignet, den Wirksamkeitsmangel zu beheben. Als "Auslegungshilfe" für die Rechtsmittelinstanz scheidet die frühere Vollmacht schon deshalb aus, weil die GmbH darin nicht angesprochen ist und damals offenbar noch gar nicht existierte. Auch eine Umdeutung kommt nicht in Betracht (BFH/NV 1996, 925).

Eine Vollmacht nachzufordern erübrigte sich, denn dies hätte angesichts des tatsächlichen Geschehensablaufs an der Unwirksamkeit der Beschwerde nichts mehr ändern können.

Die Kosten waren gemäß § 143 Abs. 1 FGO i. V. m. § 1 Abs. 1 Buchst. c und § 49 Satz 1 GKG der GmbH aufzuerlegen, weil sie das erfolglose Verfahren der Instanz beantragt hat und kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß die Kläger insoweit das Geschehen beherrschten (vgl. dazu näher Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1996 V ZR 275/95, MDR 1997, 198).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423811

BFH/NV 1997, 601

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