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BFH Beschluss vom 12.02.1998 - X B 109/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel -- Vermutung einer Verkaufsabsicht

 

Leitsatz (NV)

1. In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, daß die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf von Wohnobjekten nur durch solche objektiven Umstände widerlegt werden kann, die unabhängig vom Anlaß für den Verkauf darauf hindeuten, daß der Steuerpflichtige beim Kauf noch keine -- auch keine bedingte -- Verkaufsabsicht hatte.

2. Die Vermutung einer Verkaufsabsicht wird insbesondere nicht widerlegt durch den Hinweis auf einen unvorhergesehenen Finanzbedarf wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eigener Unternehmen oder aufgrund nicht vorhersehbarer Notsituationen.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, daß die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwiscben Kauf und Verkauf von Wohnobjekten nur durch solche objektiven Umstände widerlegt werden kann, die unabhängig vom Anlaß für den Verkauf darauf hindeuten, daß der Steuerpflichtige beim Kauf noch keine -- auch keine bedingte -- Verkaufsabsicht hatte. Der Anlaß zum Verkauf sagt als solcher noch nichts darüber aus, ob nicht der Steuerpflichtige auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine bedingte Verkaufsabsicht hatte (vgl. BFH- Urteile vom 16. April 1991 VIII R 74/87, BFHE 164, 347, BStBl II 1991, 844; vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94). Die Vermutung einer Verkaufsabsicht wird insbesondere nicht widerlegt durch den Hinweis eines unvorhergesehenen Finanzbedarfs wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eigener Gesellschaften (BFH-Urteile vom 23. Oktober 1987 III R 275/83, BFHE 151, 399, BStBl II 1988, 293; vom 6. April 1990 III R 28/87, BFHE 160, 494, BStBl II 1990, 1057; vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238) oder aufgrund nicht vorhersehbarer Notsituationen (BFH-Urteil vom 11. April 1989 VIII R 267/84, BFH/NV 1989, 665). Auch wenn Immobilien ursprünglich zur Alterssicherung erworben worden waren, folgt hieraus noch nicht, daß beim Erwerb des Grundstücks nicht die Absicht bestanden hätte, den Grundbesitz bei einer sich bietenden günstigen Gelegenheit zu veräußern (BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht dargelegt, daß und gegebenenfalls aus welchen Gründen hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage weiterer Entscheidungsbedarf i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO bestünde.

2. Eine Abweichung von Entscheidungen des BFH ist nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend "bezeichnet". Denn die Kläger haben nicht vorgetragen, welchen abstrakten Rechtssatz das Finanzgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmen würde (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 63, m. w. N.).

3. Das Vorbringen in dem nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatz konnte der Senat nur insoweit berücksichtigen, als die Kläger ihr innerhalb der Beschwerdeschrift vorgetragenes Begehren vervollständigt und erläutert haben (Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 55).

4. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67486

BFH/NV 1998, 1083

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