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BFH Beschluss vom 12.01.2006 - XI B 44/05 (NV) (veröffentlicht am 19.04.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Darlegung von Zulassungsgründen

 

Leitsatz (NV)

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt gem. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichen bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist.

2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Thüringer FG (Urteil vom 23.03.2005; Aktenzeichen IV 399/02)

 

Tatbestand

I. Streitig ist der Umfang privater PKW-Nutzung. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater. Im Streitjahr hatte er einen PKW seinem Betriebsvermögen zugeordnet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte fest, dass der Kläger keine Privatnutzung und umsatzsteuerrechtlich keinen Verwendungs-Eigenverbrauch erklärt hatte und schätzte daraufhin unter Abzug von 20 % als nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten den Eigenverbrauch auf 5 395,20 DM. Ertragsteuerlich berechnete das FA die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe; die steuerliche Würdigung privater Kfz-Nutzung aufgrund eines Anscheinsbeweises sei vielfach streitig verhandelt worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich in der Vergangenheit mehrfach mit dieser Frage auseinander gesetzt. Im Übrigen weiche das Urteil des Finanzgerichts (FG) von der Entscheidung des FG München vom 28. September 2004  6 K 5409/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 224) ab. Nach Ablauf der Begründungsfrist macht der Kläger weiter geltend, dass die Entscheidung des FG das Urteil des FG München nicht berücksichtigt habe und die Revision daher auch gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045; vom 30. April 2004 III B 90/03, juris Nr: STRE200450603).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Hinweis darauf, dass die bezeichnete Rechtsfrage vielfach "streitig verhandelt" worden sei, genügt nicht. Der Kläger selbst hebt hervor, dass sich der BFH in der Vergangenheit mehrfach mit der steuerlichen Behandlung privater Kfz-Nutzung befasst habe; in diesem Fall hätte sich der Kläger unter Einbeziehung dieser Rechtsprechung zu der Frage äußern müssen, in welchen Punkten sich der anhängige Fall von den bereits entschiedenen unterscheidet.

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "erfordert" dann eine Entscheidung des BFH, wenn ein FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG.

Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Eine Abweichung von dem Fall des FG München in EFG 2005, 224 liegt nicht vor, da in jenem Fall über die Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu entscheiden war. Das FG München führte dazu aus, dass ein Fahrtenbuch Bedeutung für die Bewertung von Nutzungsentnahmen bei PKW des Betriebsvermögens habe; die Vorschriften über Entnahmen seien bei Kapitalgesellschaften jedoch nicht anwendbar. Darüber hinaus habe es sich nicht um einen PKW des Betriebsvermögens gehandelt.

3. Soweit der Kläger mit dem Schriftsatz vom 4. August 2005 noch die Nichtberücksichtigung des Urteils des FG München in EFG 2005, 224 als Verfahrensmangel geltend macht, ist dieser Vortrag verspätet, im Übrigen aber auch unbegründet, da der Einwand nicht das finanzgerichtliche Verfahren betrifft, sondern die Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen FG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1498419

BFH/NV 2006, 1107

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