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BFH Beschluss vom 11.12.1985 - II S 7/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines AdV-Antrages trotz zwischenzeitlichen Widerrufs einer AdV (VGFGEntlG)

 

Leitsatz (NV)

Gemäß Art. 3 § 7 Abs. 1 VGFGEntlG kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, bei dem zur Zeit der Antragstellung die Vollziehung vom FA unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs ausgesetzt war, auch dann unzulässig sein, wenn das FA vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag die Aussetzung der Vollziehung widerrufen hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 11. Oktober 1979 IV B 61/79, BFHE 129, 8, BStBl II 1980, 49).

 

Normenkette

VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Das (FA) hat gegen den Kl. mit Bescheid vom 19. Mai 1983 GrESt in Höhe von . . . DM festgesetzt. Nach erfolgloser Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens hat der Kl. mit der Klage begehrt, die Steuerfestsetzung unter Freistellung von der GrESt aufzuheben. Das FG hat die Klage des Kl. mit mehreren anderen Klagen betreffend die Festsetzung von GrESt wegen des Erwerbs von Miteigentumsanteilen an demselben Grundstück verbunden. Es hat die Steuer unter Abweisung der Klage im übrigen u.a. gegen den Kl. auf . . . DM herabgesetzt.

Gegen das Urteil hat u.a. der Kl. Revision eingelegt, mit welcher das Klagebegehren weiterverfolgt wird.

Das FA hatte mit Verfügung vom 23. August 1984 die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bis zum Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.

Mit Schreiben vom 28. Juni 1985 hat der Kl. beim BFH beantragt, die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 19. Mai 1983 ,,in der geänderten Festsetzung des FG vom 14. Februar 1985 bis einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über die Revision auszusetzen". Das FA hat mit Verfügung vom 27. August 1985 die Aussetzung der Vollziehung widerrufen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Nach Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 VGFGEntlG ist ein Antrag an das Gericht auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat, es sei denn, die besonderen in Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 VGFGEntlG genannten Voraussetzungen lägen vor. Da zur Zeit der Stellung des Antrags aus § 69 Abs. 3 FGO die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids noch ausgesetzt war, sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags, die Zugangsvoraussetzungen sind (vgl. Beschluß des BFH vom 11. Oktober 1979 IV B 61/79, BFHE 129, 8, BStBl II 1980, 49), nicht erfüllt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414305

BFH/NV 1986, 753

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