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BFH Beschluss vom 11.10.1995 - VIII B 106/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Keine schuldlose Fristversäumnis bei ständig wiederkehrenden Krankheitsschüben des Prozeßbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten rechtfertigt nur dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für den Prozeßbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist zu wahren oder wenigstens rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 115 Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet wurde.

...

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann nicht gewährt werden. Der Prozeßbevollmächtigte war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist für die Begründung der Beschwerde einzuhalten.

Eine Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten wird nur dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für den Prozeßbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist zu wahren oder wenigstens rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (BFH-Beschluß vom 18. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Frist für die Einlegung und Begründung der Beschwerde lief am 13. Juli 1995 ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Prozeßbevollmächtigte nicht unerwartet schwer erkrankt. Vielmehr ergibt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Gutachten, daß der Prozeßbevollmächtigte infolge eines im Juli 1989 erlittenen Verkehrsunfalls "ab 2. Oktober 1993 bis auf weiteres" nur noch zu 25 v. H. in seiner Arbeitsfähigkeit gemindert ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten treten die Schmerzschübe, die ihn an der Ausübung seines Berufs hindern, seit dem Verkehrsunfall immer wieder in unregelmäßigen Zeitabständen auf. Der Prozeßbevollmächtigte, der nach Auffassung des Gutachters jedenfalls seit Oktober 1992 überwiegend arbeitsfähig war, war deshalb verpflichtet, sein Büro, z. B. durch Vertreterbestellung, so zu organisieren, daß Fristen auch im Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können.

Da die Beschwerde schon wegen der Versäumung der Frist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig ist, kann der Senat offenlassen, ob die (verspätete) Begründung den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Beschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) entspricht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423505

BFH/NV 1996, 332

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    Finanzgerichtsordnung / § 56 [Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]
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      (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.  (2) 1Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung ...

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