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BFH Beschluss vom 11.08.1988 - VII E 2/88 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit von Gerichtsgebühren

 

Leitsatz (NV)

Für die Frage, ob eine im Revisionsverfahren ergangene Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ist, die die Fälligkeit der Gebühren bewirkt, kommt es nicht darauf an, ob gegen die Entscheidung, die die Kostenentscheidung enthält, Verfassungsbeschwerde eingelegt und gegen die Richter, die an der Entscheidung der Vorinstanz mitgewirkt haben, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet worden ist.

 

Normenkette

GKG §§ 4, 63 Abs. 1

 

Tatbestand

Dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wurden in dessen Rechtsstreit gegen das Finanzamt S wegen Einkommensteuer 1969 und 1978 durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1987 VIII R 132/86 die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH setzte die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren mit 12 724 DM an.

Der Erinnerungsführer legte dagegen mit folgender Begründung Erinnerung ein:

Er habe gegen die Entscheidung des BFH Verfassungsbeschwerde erhoben und gegen die Richter der Vorinstanz Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet. Aufgrund dieser Anzeige werde entweder er nach den §§ 186, 187 des Strafgesetzbuches verurteilt oder es erfolge eine Bestrafung der Richter mit der Folge, daß er die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Der Erinnerungsführer ist offenbar der Auffassung, daß die Gerichtskosten wegen der Verfassungsbeschwerde und Strafanzeige nicht angesetzt werden dürften. Das trifft jedoch nicht zu.

Die Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt.

Diese Kosten sind Gebühren für das Verfahren im allgemeinen (Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG). Sie sind bereits durch die Einlegung der Revision entstanden (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693).

Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß des BFH vom 15. Dezember 1987 fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i. S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. BFH/NV 1986, 693; 1987, 53). Für die Frage, ob die genannte Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i. S. des § 63 Abs. 1 GKG ist, kommt es auf die Verfassungsbeschwerde und die Strafanzeige nicht an, da beide den Bestand der Kostenentscheidung nicht berühren.

Über die Frage, ob die Kosten erlassen oder niedergeschlagen werden können, weil der Erinnerungsführer - wie er angibt - nicht in der Lage ist, sie zu bezahlen, ist aufgrund der Erinnerung nicht zu entscheiden.

Eine Kostenentscheidung ist aufgrund der Erinnerung nicht erforderlich, da das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424448

BFH/NV 1989, 250

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