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BFH Beschluss vom 11.06.1999 - VIII B 44/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den PKH-Beschluß, wenn Hauptsache rechtskräftig ist

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluß des FG ist nicht statthaft, wenn die Hauptsache ‐hier: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes‐ bereits rechtskräftig ist.

 

Normenkette

FGO §§ 142, 69 Abs. 3, 2, 6, §§ 114, 128 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, § 567 Abs. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe (PKH) durch das Finanzgericht (FG) nicht statthaft, wenn die Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. Februar 1996 VIII B 88/95, BFH/NV 1996, 635, m.w.N.; vom 3. Dezember 1996 XI B 139, 140/96, BFH/NV 1997, 259; vom 8. Januar 1998 VII B 206/97, BFH/NV 1998, 741). Dieser zunächst aus § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) a.F. abgeleitete Rechtsgrundsatz der Begrenzung des Beschwerdeweges auf den Rechtszug der Hauptsache ist durch die Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO durch das Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2847) nicht berührt worden, weil die Neufassung allein im Hinblick auf die geänderte Fassung des § 567 Abs. 3 ZPO erfolgt ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 741 und in BFH/NV 1996, 635). Der Rechtsgrundsatz beruht auf dem Gedanken, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem PKH-Verfahren nicht über den Rechtsweg der Hauptsache hinausgehen soll; zudem soll vermieden werden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zueinander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 259).

2. Im Streitfall kann die Hauptsache nicht mehr an den BFH gelangen. Bei dem hier maßgeblichen Hauptsacheverfahren handelt es sich um das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller und Beschwerdeführer die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO begehrt, hilfsweise die Änderung des Ablehnungsbeschlusses vom 29. August 1997 gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO beantragt und mit einem weiteren Hilfsantrag den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO anstrebt. Der Beschluß vom 21. April 1998, mit dem das FG die vorstehend genannten Anträge abgelehnt hat, ist mangels Zulassung der Beschwerde durch das FG gemäß § 128 Abs. 3 FGO unanfechtbar; auf die Nichtzulassung der Beschwerde hat das FG in seinen Gründen hingewiesen. Die Regelung des § 128 Abs. 3 FGO erstreckt sich nicht nur auf die im Gesetzestext genannten Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO und über einstweilige Anordnungen gemäß § 114 Abs. 1 FGO, sondern auch auf Beschlüsse, mit denen über eine Änderung eines bereits ergangenen Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 FGO entschieden wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. März 1995 V B 24/95, BFH/NV 1995, 816, m.w.N.; vom 28. September 1998 VII B 154/98, BFH/NV 1999, 340, m.w.N.).

Somit ist es, da die Nichtzulassung der Beschwerde durch das FG nicht ihrerseits mit der Beschwerde aufgegriffen werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 259, m.w.N.), ausgeschlossen, daß der BFH mit der Hauptsache noch befaßt wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302369

BFH/NV 1999, 1501

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