Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.06.1987 - VIII B 16/87 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Das FG, an das eine Sache vom BFH zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, hat auch in einem Verfahren zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen.

 

Normenkette

FGO § 126 Abs. 5, § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Antragstellerin bezog Einkünfte aus Kapitalvermögen; sie hält sämtliche Anteile der A-GmbH in X. Der Antragsteller hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Betriebsleiter bei der A-GmbH.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) Feststellungen einer im Frühjahr 1981 bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung. Die Einkünfte der Antragstellerin aus Kapitalvermögen setzte das FA mit 121 645 DM an (122 445 DM Einnahmen abzüglich 800 DM Werbungskosten-Pauschbetrag und Sparer-Freibetrag). Die Einnahmen setzten sich wie folgt zusammen: 53 325 DM laut Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung 1979, 44 237 DM verdeckte Gewinnausschüttung aus der A-GmbH, 24 883 DM Körperschaftsteuer aus dem Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung = 122 445 DM. Die Anrechnung der Körperschaftsteuer versagte das FA gemäß § 36 a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, das FA habe die Einkünfte der Antragstellerin aus Kapitalvermögen zutreffend angesetzt. Zu Recht seien verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 44 237 DM angesetzt worden. Die Aufwendungen zur Tilgung von Schulden des Antragstellers könnten von der GmbH nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Körperschaftsteuer sei zu Recht nicht auf die Einkommensteuerschuld angerechnet worden.

Zur Durchführung des Klageverfahrens haben die Antragsteller unmittelbar nach Erhebung der Klage Prozeßkostenhilfe beantragt. Das FG hat über diesen Antrag gleichzeitig mit der Hauptsache entschieden. Zur Begründung der Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags hat es auf die Entscheidung in der Hauptsache verwiesen.

Über die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat der Senat im ersten Rechtsgang mit dem in BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217 veröffentlichten Beschluß vom 16. Dezember 1986 VIII B 115/86 entschieden. Der Senat hat den Beschluß des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, daß der Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt werden durfte. Das FG werde bei seiner erneuten Entscheidung prüfen müssen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller die Gewährung von Prozeßkostenhilfe rechtfertigten.

Das FG hat den Antragstellern im zweiten Rechtsgang insoweit Prozeßkostenhilfe gewährt, als der Ansatz von 24 883 DM Körperschaftsteuer bei den Einnahmen der Antragstellerin aus Kapitalvermögen streitig ist. Im übrigen hat es den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgewiesen.

Das FG führt aus, nach dem Antrag und der Erklärung der Antragsteller über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 19. Januar 1982 nebst Bewilligungsbescheids des Arbeitsamts Y vom 30. November 1981 stehe fest, daß die Antragsteller die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen könnten. Die Rechtsverfolgung verspreche jedoch nur hinsichtlich der Körperschaftsteuer von 24 883 DM hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gegen den Ansatz der in der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung 1979 aufgeführten 53 325 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hätten die Antragsteller mit der Klage keine Einwände geltend gemacht. Die als Abwehrkosten zur Entschuldung des Antragstellers als Betriebsleiter der A-GmbH geltend gemachten 44 237 DM könnten nicht als Betriebsausgaben der GmbH abgezogen werden; sie seien als verdeckte Gewinnausschüttung der Antragstellerin als Alleingesellschafterin der GmbH hinzuzurechnen.

Mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Antragsteller geltend, die Rechtsverfolgung habe entgegen der Auffassung des FG auch insoweit Aussicht auf Erfolg gehabt, als 44 237 DM als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzugerechnet worden seien. Abwehrkosten seien keine verdeckten Gewinnausschüttungen.

Die Antragsteller beantragen, ihnen Prozeßkostenhilfe auch insoweit zu gewähren, als es sich um den Ansatz von 44 237 DM als verdeckte Gewinnausschüttungen handelt.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beschluß des FG ist nach Auffassung des FA nicht zu beanstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Den Antragstellern ist auch Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, soweit ein Betrag von 44 237 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet worden ist. Auch insoweit hatte die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das FG hat durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß § 126 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, an das eine Sache vom Bundesfinanzhof (BFH) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen. Diese das Verfahren nach einer Revisionsentscheidung betreffende Vorschrift gilt sinngemäß auch für den hier vorliegenden Fall, daß der BFH im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens von der ihm zustehenden Möglichkeit Gebraucht macht, die Sache an das FG zurückzuverweisen. Bei der Bindungsregelung des § 126 Abs. 5 FGO handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des deutschen Verfahrensrechts (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 1. Juli 1954 I BvR 361 /52, BVerfGE 4, 1, 5; Urteil des BFH vom 28. Oktober 1975 VIII R 103/72, BFHE 117, 415, BStBl II 1976, 216, m. w. N.; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 126 Anm. 7 A, § 132 Anm. 2 A).

Der Senat hat in seiner Entscheidung im ersten Rechtsgang wörtlich folgendes ausgeführt: Seine - des FG - ,,Rechtsauffassung, daß die Rechtsverfolgung im Streitfall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, ist unzutreffend". Zur Begründung hatte der Senat darauf hingewiesen, daß es im Hauptverfahren um die Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen gegangen sei, die, wie die umfangreiche Rechtsprechung beweise, schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen könne. Zusätzlich sei über die Anrechnung von Körperschaftsteuer zu befinden, die, wie der Streitfall zeige, nicht einfache Rechtsfragen beinhalten könne.

Bei dieser klaren Aussage durfte das FG im zweiten Rechtsgang nicht die Auffassung vertreten, die Rechtsverfolgung verspreche nur hinsichtlich der Hinzurechnung von Körperschaftsteuer in Höhe von 24 883 DM hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das FG war an die Rechtsauffassung des Senats auch dann gebunden, wenn es die Auffassung für unrichtig hielt. Die Bindung an die rechtliche Beurteilung im ersten Rechtszug gilt auch für den erkennenden Senat selbst.

Die Bindung an die rechtliche Beurteilung im ersten Rechtsgang entfällt nur dann, wenn nach der Zurückverweisung eine rückwirkende Gesetzesänderung oder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eintritt oder sich im zweiten Rechtsgang ein anderer Sachverhalt ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 25. Februar 1976 I R 77/74, BFHE 118, 361, BStBl II 1976, 431, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; vom 8. November 1983 VII R 141/82, BFHE 140, 11, BStBl II 1984, 317, vom 25. Januar 1984 I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422). Keine dieser Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415185

BFH/NV 1987, 803

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 126 [Entscheidung über die Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 126 [Entscheidung über die Revision]

      (1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.  (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.  (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof   1. in der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren