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BFH Beschluss vom 11.05.2011 - V B 93/10 (NV) (veröffentlicht am 29.06.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung durch Abgabe einer Erklärung nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten

 

Leitsatz (NV)

Ein nach § 20 UStG erforderlicher Antrag für die Genehmigung der Besteuerung nach tatsächlichen Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten kann auch konkludent gestellt werden. Der Voranmeldung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf der Grundlage der Ist-Einnahmen erklärt worden sind.

 

Normenkette

UStG § 20

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 30.09.2010; Aktenzeichen 16 K 80/10)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unbegründet.

Rz. 2

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob bereits mit der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, in der der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten erklärt hat, ein konkludenter Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu sehen ist oder ob gegebenenfalls weitere Anforderungen an einen solchen Antrag zu stellen sind und ob gegebenenfalls ein solcher Antrag genehmigt ist, wenn das Finanzamt (FA) von der Umsatzsteuererklärung nicht abweicht.

Rz. 3

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.

Rz. 4

2. Gemäß § 20 Abs. 1 UStG ist für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anstelle der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten ein Antrag notwendig, auf Grund dessen das FA nach pflichtgemäßem Ermessen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch formlosen Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung) gestattet haben muss. Die Bekanntgabe braucht nicht förmlich, sie kann auch durch eine erkennbare Gestattung der beantragten Besteuerung bekannt gegeben werden. Wie der BFH bereits entschieden hat, fehlt eine Gestattung, wenn das FA keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 65/02, BFH/NV 2003, 210, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Rz. 5

Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer bei der Abgabe einer Voranmeldung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind, konkludent hierdurch auch einen Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung gestellt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wäre dies allenfalls dann der Fall, wenn der Voranmeldung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage von Ist-Einnahmen erklärt worden sind (Michel in Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuergesetz, § 20 Rz 141). Dies war nach den den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (Urteil Seite 5) nicht der Fall, wonach sich bei den Vermietungsumsätzen --wie im Streitfall-- ein Antrag auf Ist-Besteuerung nicht allein aus Umsatzschwankungen mit der gebotenen Sicherheit herleiten ließ.

 

Fundstellen

BFH/NV 2011, 1406

HFR 2011, 1034

BFH-ONLINE 2011

PFB 2011, 266

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    Umsatzsteuergesetz / § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
    Umsatzsteuergesetz / § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

    1Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,   1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2[1] [Bis 31.12.2024: § 19 Abs. 3] ) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro[2] [Von 2020 bis 2023: 600 000 Euro] ...

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