Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 11.04.2000 - VII B 221/99 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterliche Hinweispflicht

 

Leitsatz (NV)

Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, zur Erreichung des angestrebten Prozessziels auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 verstoßende Pflichtverletzung des Gerichts dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 2, § 100 Abs. 1 S. 4, § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Aufhebung der Pfändungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) vom 24. September 1998 als unbegründet und die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der mit gleichem Bescheid verfügten Einziehung der gepfändeten Forderung als unzulässig abgewiesen. Hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens hat das FG u.a. ausgeführt, dass das FA beim Erlass der Pfändungsverfügung angesichts der Umstände des Falles nicht ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Hinsichtlich des Feststellungsantrags sah das FG das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht als hinreichend dargelegt an. Die pauschale Darlegung des Klägers, er bereite wegen der Einziehung der gepfändeten Forderung eine Amtshaftungsklage mit einer Schadensersatzforderung gegen das FA vor, genüge nicht. Nach dem Vortrag erscheine dem Gericht ein Schadensersatzprozess allein wegen der Einziehungsverfügung aussichtslos.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. In der Zurückweisung des Feststellungsbegehrens mangels angeblich nicht hinreichender Darlegung des Feststellungsinteresses liege eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Das FG hätte auch einen Hinweis nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geben müssen, dass der im Übrigen unstreitig gebliebene Vortrag des Klägers, ihm sei im Zusammenhang mit der Einziehungsverfügung auch durch weitere Vollstreckungsmaßnahmen des FA ein erheblicher Schaden entstanden, den er vorläufig mit … DM beziffere und den er im Wege der Amtshaftungsklage geltend machen wolle, nicht zur Darlegung seines berechtigten Interesses ausreiche. Der Einzelrichter habe ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung zwar zu einer anderen Frage Hinweise zur Antragstellung gegeben, den fraglichen Punkt in seinen Hinweisen aber nicht erwähnt. Hätte der Richter hierzu Bedenken geäußert, hätte die Klägerseite noch in der mündlichen Verhandlung ergänzend zum vorhandenen Feststellungsinteresse vorgetragen. Ferner habe das FG bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des FA seine Befugnis nach § 102 FGO überschritten und sich in Divergenz zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gesetzt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung der Hinweispflicht durch das FG nach § 76 Abs. 2 FGO, der auch für den Einzelrichter (§ 6 FGO) gilt, geltend gemacht wird, ist die Beschwerde unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

Bei den richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO geht es weniger um die Aufklärung von Amts wegen durch das Gericht als darum, Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten zu geben, deren Eigenverantwortlichkeit dadurch aber nicht eingeschränkt oder gar beseitigt wird. Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, zur Erreichung des Prozessziels auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693, m.w.N.).

Der Kläger war im Verfahren vor dem FG und auch in der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten, einen Steuerberater, vertreten. Dieser hat für den Kläger ausdrücklich und bewusst eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage erhoben, so dass ihm als Fachkundigen hätte bekannt sein müssen, dass eine substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen sich das Bestehen eines berechtigten Interesses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung folgern lässt, unabdingbar für die Zulässigkeit und damit letztlich auch für den Erfolg der Klage ist. Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung zu dieser Frage, auf die das FG in seiner Entscheidung hingewiesen hat, ist insoweit klar und eindeutig. Der fachkundig vertretene Kläger hätte sie von sich aus beachten müssen. Unter den Umständen des Streitfalls kann der Senat im Unterlassen eines entsprechenden Hinweises durch das Gericht keine Pflichtverletzung und damit auch keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erkennen (vgl. entsprechend zum Feststellungsinteresse nach § 41 Abs. 1 FGO Senat in BFH/NV 1997, 693).

2. Damit entfällt gleichzeitig auch der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) des Klägers durch das FG. Eine Überraschungsentscheidung liegt unter den genannten Umständen nicht vor. Im Übrigen hat es der Kläger versäumt darzulegen, welche konkreten Tatsachen zum Bestehen eines berechtigten Interesses er noch vorgetragen hätte, wäre er vom Gericht auf die mangelnde Substantiierung seines bisherigen Vortrags zum Feststellungsinteresse hingewiesen worden.

3. Im Übrigen ergeht dieser Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 426237

BFH/NV 2000, 1229

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH Kommentierung: Eine Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt muss vorher angekündigt werden
Open door with traditional doorknow and key
Bild: Corbis

Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.


BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


BFH VII B 200/96 (NV)
BFH VII B 200/96 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Feststellungsinteresse und richterliche Hinweispflicht  Leitsatz (NV) Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die daraus folgende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren