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BFH Beschluss vom 11.04.1989 - VII B 68/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei zulassungsfrei gegebener Revision

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil in einer Zolltarifsache, das mit der zulassungsfreien Revision angegriffen werden kann, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 2, § 115 Abs. 2

 

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat in ihrer Revisions- und Revisionsbegründungsschrift hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, falls die Revision als unzulässig verworfen werden sollte. Die Revision ist indessen zulässig (§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), wenn auch unbegründet (Urteil VII R 83/86 vom heutigen Tage). Nicht zulässig ist dagegen - im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision - die Nichtzulassungsbeschwerde. Dies kann der Senat entscheiden, obwohl ein förmlicher Nichtabhilfebeschluß des Finanzgerichts (FG) nicht vorliegt. Denn das FG könnte der Beschwerde aus den nachstehenden Gründen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt abhelfen (vgl. für diesen Fall Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 115 FGO Tz. 98). Die Herbeiführung eines besonderen Nichtabhilfebeschlusses würde sich somit als leere Förmelei darstellen, nur geeignet, die Entscheidung über die Beschwerde hinauszuzögern (vgl. in ähnlichem Zusammenhang Senat, Beschluß vom 3. Mai 1984 VII B 84/83, BFHE 141, 116, BStBl II 1984, 562).

Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Unzulässigkeit der Beschwerde daraus ergibt, daß sie als bedingt eingelegt angesehen werden kann (vgl. für diesen Fall Senat, Beschlüsse vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603, und vom 19. November 1985 VII B 70/85, BFH/NV 1986, 344). Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Klägerin - ungeachtet der von ihren rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten gebrauchten Wendung ,,hilfsweise" - nur auf das zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde bestehende ,,innerprozessuale Bedingungsverhältnis" (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 29. Oktober 1975 2 BvR 630/73, BVerfGE 40, 272, BStBl II 1976, 271) hinweisen wollte, die Nichtzulassungsbeschwerde also nicht im Rechtssinne bedingt wäre, würde dies an der Unzulässigkeit dieser Beschwerde nichts ändern. In diesem Falle fehlt es an dem für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 115 Anm. 49), da die Revision gemäß § 116 Abs. 2 FGO ohnehin zulassungsfrei statthaft war. Insoweit gilt das gleiche wie bei der Einlegung einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde neben der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO (vgl. auch Bundesfinanzhof, Beschluß vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679; Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, 1986, Rdnr. 231). Die Annahme, daß die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt nicht eingelegt habe, verbietet sich nach dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift, zumal sich aus dieser ergibt, daß die Klägerin fristwahrend Beschwerde erheben wollte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424346

BFH/NV 1990, 111

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