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BFH Beschluss vom 11.03.1986 - VII B 54/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung - Besorgnis der Befangenheit

 

Leitsatz (NV)

1. Bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch dürfen Tatsachen oder Beweisergebnisse aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nur verwertet werden, wenn dem Antragsteller rechtliches Gehör gewährt worden ist.

2. Gesetzmäßiges Vorgehen des Gerichts begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1-2, § 43

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Antragsteller klagte vor dem Finanzgericht (FG) wegen seiner Inanspruchnahme als Schuldner von Eingangsabgaben und Hinterziehungszinsen. Im ersten Rechtsgang wies das FG - zunächst durch Vorbescheid, dann, nachdem mündliche Verhandlung beantragt worden war, durch das auf dieses ergangene Urteil vom 2. September 1980 - die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Auf die Revision des Antragstellers hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück (Urteil vom 11. Januar 1983 VII R 92/80, BFHE 137, 399 BStBl II 1983, 334). Im weiteren Verfahren vor dem FG lehnte der Antrag

steller die drei von ihm benannten Berufsrichter des Senats, der über die Klage zu entscheiden hatte - darunter zwei Richter, die bereits an den im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidungen des FG mitgewirkt hatten -, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er begründete den Ablehnungsantrag damit, durch die bisherigen Maßnahmen und Entscheidungen - ohne jegliche Aufklärung des Sachverhalts ergangener Vorbescheid; in der mündlichen Verhandlung am 2. September 1980 deutlich gewordene Festlegung auf die im Vorbescheid vertretene Auffassung; verspätete Zustellung eines Beweisbeschlusses; Verwertung der schriftlichen Äußerung eines Postbediensteten - hätten die abgelehnten Richter ihre Voreingenommenheit zugunsten der Finanzverwaltung erkennen lassen. Im zweiten Rechtsgang hätten die abgelehnten Richter einen auf den 26. November 1984 bestimmten Termin wegen Verhinderung der geladenen Zeugen aufgehoben, ohne daß ihm - dem Antragsteller - die Ladung der Zeugen mitgeteilt worden wäre. Zu einem neuen Termin am 13. Februar 1985 sollten zwei Zeugen gehört werden, die von keiner Partei benannt worden seien. Die von ihm - dem Antragsteller - zu beweiserheblichen Fragen benannten Zeugen seien hingegen nicht geladen worden. Es sei unverständlich, daß die abgelehnten Richter dieses Beweisangebot ignorierten. Die Ladung zweier nichtbenannter Zeugen und die Nichtladung der benannten Zeugen zeigten, daß sich die abgelehnten Richter mit den anstehenden zollrechtlichen Fragen nicht beschäftigt hätten. Dies, zusammen mit der Fehlentscheidung vom 2. September 1980, mache die Besorgnis der Befangenheit hinreichend deutlich.

Nach Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter wies das FG nach mündlicher Verhandlung, in der der Antragsteller nicht zugegen und auch nicht vertreten war, den Ablehnungsantrag zurück.

Mit Urteil vom 29. Mai 1985 wies das FG die Klage unter Mitwirkung der abgelehnten Richter aus sachlich-rechtlichen Gründen im wesentlichen ab.

Gegen den (auf das Ablehnungsgesuch ergangenen) Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig. Obgleich sie nicht begründet worden ist, läßt sie erkennen, was der Antragsteller anstrebt, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, durch den das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen worden ist. Damit genügt die Beschwerde den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 129 Anm. 6). Die Beendigung der Instanz durch die Entscheidung des FG in der Hauptsache - Urteil vom 29. Mai 1985 - hat nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs zur Folge (BFH-Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, 530, BStBl II 1982, 217, 220).

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das FG hat das Ablehnungsgesuch aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Das Gesuch ist nicht begründet, weil die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht gerechtfertigt ist.

Ein Richter kann wegen einer solchen Besorgnis abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger, objektiver Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden; darauf, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt, kommt es nicht an (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, 147, BStBl II 1985, 555, 557).

Handlungen und Verhalten der abgelehnten Richter im ersten wie im zweiten Rechtsgang geben keinen Anlaß, ihre Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen. Dies hat das FG allein unter Berücksichtigung des festgestellten, dem Antragsteller bekannten Verfahrensablaufs richtig entschieden. Etwaige Tatsachen oder Beweisergebnisse aus den dem Antragsteller vor der Beschlußfassung am 13. Februar 1985 nicht mitgeteilten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter hat das FG nicht verwertet, den auch insoweit bestehenden Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 25. Juni 1968 2 BvR 599, 677/67, BVerfGE 24, 56, 62; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 51 FGO Tz. 11) mithin nicht verkürzt.

Der Richter, der im zweiten Rechtsgang vor dem FG den Vorsitz führte, hatte im finanzgerichtlichen Verfahren im ersten Rechtsgang nicht mitgewirkt. Die Mitwirkung der beiden anderen Richter an dem vom BFH aufgehobenen Urteil begründete nicht die Besorgnis der Befangenheit, wie sich bereits daraus ergibt, daß bei Aufhebung und Zurückverweisung der Spruchkörper zu erkennen hat, der das aufgehobene Urteil erlassen hatte, sofern der BFH nicht ausnahmsweise die Sache an einen anderen Senat des FG zurückverweist (§ 155 FGO, § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die bei Zurückverweisung eintretende Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung durch den BFH (§ 126 Abs. 5 FGO), die das FG, wie sich aus dem von ihm erlassenen (Sach-)Urteil vom 29. Mai 1985 ergibt, auch beachtet hat, schließt es aus, daß die Richter der Vorinstanz eine etwa noch abweichende Rechtsmeinung im zweiten Rechtsgang zur Geltung bringen.

Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf die Verfahrensweise des FG zwischen Ergehen des Vorbescheids und des Prozeßurteils stützt, hat der Antragsteller kein Ablehnungsrecht, weil er die ihm bekannten Gründe in der mündlichen Verhandlung am 2. September 1980 nicht als Ablehnungsgründe geltend gemacht hat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 43 ZPO). Zum übrigen entsprach das Vorgehen des FG im Zusammenhang mit der Einholung einer amtlichen Auskunft des Postamts und einer dienstlichen Äußerung des Postzustellers aufgrund eines vor der mündlichen Verhandlung ausgeführten Beweisbeschlusses den gesetzlichen Vorschriften (§ 82 FGO, § 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO). Die Unterrichtung des Antragstellers über den Beweisbeschluß war ausweislich der Akten bereits am 8. Februar 1980 von der Geschäftsstelle verfügt, ein eingeschriebener Brief mit Ausfertigung des Beschlusses am 14. Februar 1980 an ihn abgesandt worden. Selbst wenn der Antragsteller den Beschluß erst später, nach Eingehen der amtlichen Auskünfte - jedoch noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung - erhalten haben sollte, so liegt dem jedenfalls keine Handlung oder Unterlassung der abgelehnten Richter zugrunde, die deren Befangenheit besorgen lassen könnte.

Gründe für eine solche Besorgnis sind auch in den richterlichen Maßnahmen im zweiten Rechtsgang nicht zu erkennen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorsitzende Richter außer der Ladung zu dem zur mündlichen Verhandlung ,,und Beweisaufnahme" zunächst bestimmten, später aufgehobenen Termin - 26. November 1984 - auch die Benachrichtigung der Parteien über die geladenen Zeugen und das Beweisthema hätte verfügen müssen (§ 79 Satz 3 FGO, § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl. aber auch - zu § 83 Satz 1 FGO - Tipke/Kruse, a. a. O., § 83 FGO Tz. 1). Da dem Antragsteller mitgeteilt worden war, daß der Termin auch zur Beweisaufnahme bestimmt war, und da mit der Ladung zu dem neuen Termin am 13. Februar 1985 auch die Unterrichtung der Parteien über die geladenen Zeugen und das Beweisthema verfügt war, konnte aus einer Unterlassung im Zusammenhang mit der ersten Ladung jedenfalls nicht hergeleitet werden, der Vorsitzende stände den Parteien, hier dem Antragsteller, nicht unvoreingenommen gegenüber.

Das FG durfte auch Zeugen laden und vernehmen, die von den Parteien nicht benannt worden waren; umgekehrt war es nicht verpflichtet, den vom Antragsteller angebotenen Zeugenbeweis zu erheben (§ 76 Abs. 1 Satz 1 und 5 FGO), den es, wie das Urteil vom 29. Mai 1985 ausweist, aus Gründen, die die Besorgnis einer Voreingenommenheit der mitwirkenden Richter nicht aufkommen lassen können, für beweisunerheblich gehalten hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414449

BFH/NV 1986, 543

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