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BFH Beschluss vom 10.11.1994 - VII S 24/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Antrag und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (NV)

Die Mittellosigkeit allein entschuldigt nicht die nicht rechtzeitige Stellung des PKH-Antrags. Vom mittellosen Antragsteller ist wenigstens zu verlangen, daß er spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist in solcher Weise um die Bewilligung von PKH nachsucht, daß er -- von seinem Standpunkt aus gesehen -- damit rechnen kann, ihm werde PKH bewilligt werden.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 142 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG). In diesem Urteil hatte das FG die Klagen des Antragstellers gegen Pfändungsakte der Gerichtskasse wegen Gerichtskosten in Höhe von ... DM, die gegen ihn festgesetzt worden waren, wegen Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 Satz 1 letzter Halbsatz der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).

Zwar fehlt es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht schon deshalb, weil der Antragsteller nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG innerhalb der Rechtsmittelfrist die Nichtzulassungsbeschwerde, und zwar formgerecht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten, eingelegt hat (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Verfügt nämlich ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten für die form- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht, nachdem ihm PKH bewilligt und eine der genannten Personen beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Antragsteller wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Um das erreichen zu können, muß der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist -- im Streitfall von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) -- den Antrag auf Bewilligung der PKH stellen und unaufgefordert die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO vorlegen. Geschieht dies nicht, so kann eine spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631 mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe, und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Im Streitfall hat der Antragsteller den PKH- Antrag nicht rechtzeitig gestellt. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die am 16. Juli 1994 durch Niederlegung zugestellte Vorentscheidung und damit für die fristgerechte Einreichung des PKH-Antrags ist am 16. August 1994 abgelaufen. Der PKH-Antrag ist jedoch erst am 22. August 1994 beim FG eingegangen.

Die Senatsgeschäftsstelle hat den Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 1994, zugestellt am 7. Oktober 1994, unter Hinweis auf § 56 FGO auf die Verfristung aufmerksam gemacht. Hierauf hat der Antragsteller noch am selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu vorgetragen, er habe das vorinstanzliche Urteil zwar nach Rückkehr von seiner Tochter am 23. Juli 1994 bei der Post erhalten, habe sich aber, da er einen Anwalt nicht bezahlen könne und auch noch im Haushalt andere Aufgaben zu erfüllen habe, erst nach und nach ein zutreffendes Bild über die weitere Vorgehensweise in der Sache machen können, so daß infolge dieses Prozesses der Kenntniszueignung der PKH-Antrag erst am 22. August 1994 beim FG habe eingereicht werden können.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, Gründe darzulegen, aus denen sich ergibt, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, den PKH-Antrag rechtzeitig zu stellen. Insbesondere ist nicht überzeugend dargelegt, weshalb vom Antragsteller, der sich im übrigen mit PKH-Angelegenheiten, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, schon früher wiederholt befaßt hat, nicht erwartet werden konnte, daß er die nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils am 23. Juli 1994 verbleibende Zeit von noch über drei Wochen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (16. August 1994) nutzte, den PKH-Antrag fristgerecht zu stellen. Die vorgebrachten Hinderungsgründe (Aufgaben im Haushalt, Überlegungszeit) können jedenfalls nicht ohne weiteres als Entschuldigung anerkannt werden, zumal gemessen an der eingeräumten Gesamtfrist bei objektiver Betrachtung dem Antragsteller nach Erlangung der Kenntnis von dem Urteil entsprechend seinen eigenen Angaben noch reichlich Zeit für die rechtzeitige Stellung des PKH- Antrags zur Verfügung stand. Auch die Mittellosigkeit kann insoweit nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt werden, denn soweit fehlende eigene Mittel durch PKH ersetzt werden sollen, ist vom Antragsteller wenigstens zu verlangen, daß er spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist in solcher Weise um die Bewilligung der PKH nachsucht, daß er -- von seinem Standpunkt aus gesehen -- damit rechnen kann, ihm werde PKH bewilligt werden. Da auch sonst keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die die Versäumung der Frist als unverschuldet erscheinen lassen könnten, kommt eine diesbezügliche Wiedereinsetzung daher nicht in Betracht.

Da die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, muß der Senat bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beachtung der oben genannten Rechtsprechung davon ausgehen, daß dem Antragsteller bei Einlegung der von ihm beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Bevollmächtigten, der einer der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen angehört, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte und die Beschwerde deshalb als unzulässig zu verwerfen wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420382

BFH/NV 1995, 726

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