Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 10.10.2007 - VI B 13/07 (NV) (veröffentlicht am 28.11.2007)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung; Verfassungswidrigkeit der Zweijahresfrist; Überleitungsvorschrift; keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide

 

Leitsatz (NV)

1. Der Gesetzgeber war nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002 (2 BvR 400/98 und 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534) nicht zum Erlass einer Übergangsvorschrift des Inhalts verpflichtet, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auch in solchen Fällen anzuerkennen, in denen bestandskräftige Einkommensteuer-Veranlagungen vorliegen.

2. Der Rechtsfrage, ob die Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 12, Abs. 23d EStG verfassungswidrig ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 52 Abs. 12 S. 5, Abs. 23d; BVerfGG § 79 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen 1 K 4523/04)

 

Gründe

1. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden, mit der geltend zu machen ist, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegen, nämlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung oder ein Verfahrensmangel. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist dabei nur zulässig, wenn in der Beschwerdeschrift mindestens einer dieser Zulassungsgründe bezeichnet und die Erfüllung seiner Voraussetzungen schlüssig dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnen weder ausdrücklich einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO noch lässt sich in den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und Begründungsschrift inhaltlich die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes erkennen. Die Beschwerde, die in der Art einer Revisionsbegründung vorgetragen wird, erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Die Kläger verkennen dabei den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision (ausführlich hierzu Beermann in Beermann/Gosch, FGO, § 116 Rz 5; Lange, Der Betrieb 2001, 2312 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 5; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 27, mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).

2. Dessen ungeachtet ist --was allenfalls in Betracht zu ziehen wäre-- die Revision auch nicht wegen offensichtlich grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen (vgl. Beermann in Beermann/Gosch, a.a.O., § 116 Rz 73, m.w.N.).

a) Das FG hat in seiner Entscheidung ausführlich und auch zutreffend dargelegt, dass die Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 12, Abs. 23b (jetzt 23d) des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 23. Dezember 2003) nicht verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber sei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Dezember 2002 (2 BvR 400/98 und 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534) nicht zum Erlass einer Übergangsvorschrift des Inhalts verpflichtet gewesen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung auch in solchen Fällen anzuerkennen, in denen --wie hier-- bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen vorliegen. Der Gesetzgeber habe die Mindestanforderungen des BVerfG für eine rückwirkende Umgestaltung der Rechtslage erfüllt, indem er zumindest die Änderung der noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen, in denen der Abzug von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung aufgrund des Ablaufs der Zweijahresfrist versagt wurde, angeordnet habe. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, rückwirkende Änderungsmöglichkeiten für bereits bestandskräftige Bescheide zu schaffen, weil das BVerfG in seiner Entscheidung den Hinweis (vgl. unter D. II. der Gründe, letzter Satz) gegeben habe, dass der Gesetzgeber bei der rückwirkenden Umgestaltung der Rechtslage auch Fragen der Übergangsgerechtigkeit zu bedenken habe (vgl. hierzu auch Kanzler, Neue Wirtschaftsbriefe F. 6, 4371, 4377; Kempermann, Finanz-Rundschau 2003, 574, 575).

b) Die von den Klägern auch unter Hinweis auf Klöpfer (Die öffentliche Verwaltung 1978, 225 ff.) vorgetragenen allgemeinen Ausführungen zu Fragen der Übergangsgerechtigkeit, des Verbots übermäßiger Kontinuitätsbrüche, der Verlässlichkeit der Rechtsordnung sowie des Vertrauensschutzes begründen nicht hinreichend schlüssig, dass die vom Gesetzgeber erlassene Überleitungsvorschrift des § 52 Abs. 12, Abs. 23d EStG verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Insbesondere ist weder ausreichend dargelegt noch ersichtlich, dass der Gesetzgeber gezwungen gewesen wäre, rückwirkende Änderungsmöglichkeiten für bereits bestandskräftige Veranlagungen zu schaffen. Das FG ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass eine solche Auffassung einen Wertungswiderspruch zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) postulierten Grundsatz enthalten hätte. Denn danach bleiben staatliche Hoheitsakte, die einfach-rechtlich nicht mehr angreifbar sind, die aber auf einer verfassungswidrigen Norm(auslegung) beruhen, grundsätzlich rechts- oder bestandskräftig (vgl. auch Lechner/Zuck, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, 5. Aufl., § 79 Rz 8; Graßhof in Umbach/Clemens/ Dollinger, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, 2. Aufl., § 79 Rz 26 ff.). Dafür, dass in der Aufforderung des BVerfG, auch "Fragen der Übergangsgerechtigkeit zu bedenken", ein mit bindender Wirkung versehener (hinreichend bestimmter) Auftrag des Inhalts vorgelegen haben sollte, der Gesetzgeber   müsse  Möglichkeiten zur Änderung bestandskräftiger Bescheide schaffen, fehlen durchgreifende Darlegungen der Kläger.

 

Fundstellen

BFH/NV 2008, 44

NWB 2008, 4721

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


BVerfG: Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischen Schwesterpersonengesellschaften
Bundesverfassungsgericht
Bild: Klaus Eppele - stock.adobe.com

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.1.2024 seinen bereits lange erwarteten Beschluss zur Buchwertfortführung bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen personenidentischen Schwesterpersonengesellschaften veröffentlicht und § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insofern für verfassungswidrig erklärt, als diese Norm den Ausschluss der Buchwertübertragung zwischen diesen Gesellschaften vorsieht.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


BFH VI B 48/06 (NV)
BFH VI B 48/06 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen oder Beweismittel, Berichtigung von Rechtsfehlern, Verfassungswidrigkeit einer Norm, Änderung der Rechtsprechung  Leitsatz (NV) 1. Es entspricht ständiger Finanzrechtsprechung (vgl. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren