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BFH Beschluss vom 10.10.1973 - I B 51/73

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Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsfrage, ob die Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gegen Einräumung von Gesellschaftsrechten zur Auflösung stiller Reserven führt, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115; EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2, 6

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) betrieb im Streitjahr 1966 ein Ingenieurbüro mit Handelsvertretungen und einen Großhandel. Mit Vertrag vom 9. August 1966 gründete er zusammen mit dem Gesellschafter K. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GdbR - ("Gesellschaft K."), die sich mit Gerätebau befaßte. Der Beschwerdeführer war atypischer stiller Gesellschafter. Als Gesellschaftereinlage brachte er aus seinem Einzelunternehmen einen bisher nicht bilanzierten Kundenstamm im - einvernehmlich festgestellten - Wert von 7 500 DM ein. In der Eröffnungsbilanz der Gesellschaft zum 16. August 1966 wurde der Kundenstamm mit 7 500 DM aktiviert und ein gleichhoher Betrag als Beteiligung des Beschwerdeführers passiviert. Die Kapitaleinlage des Mitunternehmers K. wurde mit 3 100 DM bilanziert.

Das FA ging davon aus, daß der Beschwerdeführer entsprechend diesem Verhältnis der Kapitalkonten (3 100 DM : 7 500 DM) dem Mitunternehmer K. entgeltlich einen Anteil an dem Kundenstamm übertragen habe, so daß der innere Wert des Kundenstamms in Höhe von 2 193 DM realisiert worden sei.

Nunmehr legte die Gesellschaft dem FA zur Eröffnungsbilanz eine steuerliche Ergänzungsbilanz des Beschwerdeführers vor, in welcher auf der Aktivseite ein "steuerlicher Minderwert der stillen Beteiligung" von 7 500 DM und auf der Passivseite ein "steuerlicher Minderwert des Geschäftswerts" von 7 500 DM ausgewiesen war.

In seiner Klage machte der Beschwerdeführer geltend, daß ihm ein Wahlrecht zustehe, ob er die stillen Reserven auflösen wolle oder nicht (Hinweis auf Urteil des BFH vom 7. Februar 1964 VI 19/63 U, BFHE 79, 264, BStBl III 1964, 328). Er sei berechtigt gewesen, die Ansätze in der Eröffnungsbilanz ohne Zustimmung des FA dahin zu ändern, daß ein Posten Geschäftswert oder Kundenstamm nicht mehr erscheine. Im übrigen sei die Gesellschaft K. im Jahre 1970 aufgelöst worden, wobei er, Beschwerdeführer, für den Geschäftswert einen Betrag von 9 000 DM erhalten habe, welcher im Jahre 1970 zu versteuern sei.

Das FG wies die Klage im Streitpunkt ab. Es stimmte der Auffassung des FA zu, daß in Höhe des auf den Gesellschafter K. entfallenden Anteils stille Reserven aufgedeckt worden seien (Hinweis auf BFH-Urteil vom 11. August 1971 VIII 13/65, BFHE 104, 48, BStBl II 1972, 270). Aus den vertraglichen Unterlagen gehe hervor, daß ein "Geschäftswert" vorhanden sei, der von den Beteiligten zum Gegenstand der Einbringung in die Gesellschaft gemacht worden sei. Bei dem Einbringungsvorgang sei dieser "Geschäftswert" entgeltlich auf die Gesellschaft übertragen worden. Dieser Einbringungsvorgang könne vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums nicht rückgängig gemacht werden.

Der Kläger erhob wegen der Nichtzulassung der Revision durch das FG Beschwerde. Er begründet die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, mit Abweichung von Entscheidungen des BFH, nämlich von den Urteilen VI 19/63 U und VIII 13/65 (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 FGO). In beiden Entscheidungen habe es sich um die Einbringung von Wirtschaftsgütern gehandelt, bei welcher der BFH ein Bewertungswahlrecht in der Eröffnungsbilanz bejaht habe.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet.

Der Senat läßt dahingestellt, ob die Vorentscheidung, wie der Beschwerdeführer rügt, von Entscheidungen des BFH im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO abweicht. Er läßt die Revision zu, weil durch die Beschwerde eine Rechtsfrage aufgeworfen ist, welche der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Juni 1967 VI B 11/67, BFHE 89, 256, BStBl III 1967, 611).

Die Frage, ob die Überführung eines einzelnen Wirtschaftsgutes in die Mitberechtigung mehrerer Personen, insbesondere in Gesamthandseigentum der Gesellschafter einer Personengesellschaft, gegen Einräumung einer Mitberechtigung an Vermögenswerten der anderen Personen anteilige Gewinnverwirklichung auslöst oder ob der bisherige Buchwert des eingebrachten Wirtschaftsgutes in der Steuerbilanz der Gesellschaft fortgeführt werden kann, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Zwar hat der BFH im Urteil vom 3. Juli 1952 IV 48/52 U (BFHE 56, 667, BStBl III 1952, 256) die Möglichkeit einer Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine OHG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu Buchwerten dieser Wirtschaftsgüter bejaht. Diese Ausführungen waren aber für die Entscheidung insoweit nicht tragend. Denn die Frage der Gewinnverwirklichung wurde dort nur unter dem Gesichtspunkt einer Entnahme im Sinne der Vorschriften über die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns beurteilt. Der BFH hat die Entnahme dort, wie auch im Falle des Urteils VI 19/63 U verneint, da die Wirtschaftsgüter den betrieblichen Bereich nicht verlassen hatten. Die Verneinung einer solchen Entnahme schließt nicht aus, daß der Einbringungsvorgang als gewinnrealisierender Tausch angesehen wird. Die Frage ist, ob hier entsprechend die Grundsätze anzuwenden sind, welche für die Fälle einer Einbringung eines einzelnen Wirtschaftsgutes in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gelten (vgl. BFH-Gutachten vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S, BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30), oder ob dem Umstande Bedeutung zukommt, daß der bisherige Alleininhaber des Wirtschaftsgutes auch nach der Einbringung in die Personengesellschaft an dem Wirtschaftsgut berechtigt bleibt, allerdings beschränkt durch die nunmehr bestehenden Mitberechtigungen der anderen Gesellschafter.

Die Rechtsprechung hat zwar für die Fälle der Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebes in eine Personengesellschaft die Möglichkeit einer Fortführung der Buchwerte bejaht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil VIII 13/65 mit weiteren Rechtsprechungsangaben). Nicht abschließend geklärt ist jedoch, ob auch für die Fälle der Einbringung eines Einzelwirtschaftsgutes in eine Personengesellschaft ein solches Bewertungswahlrecht anzunehmen ist (bejahend Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 41 J zu § 6 EStG, S. E 472 32 ff. mit weiteren Schrifttumsangaben).

 

Fundstellen

Haufe-Index 70633

BStBl II 1974, 56

BFHE 1974, 421

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