Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 10.05.1968 - III B 55/67

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO ist nach den gleichen sachlichen Voraussetzungen zu beurteilen wie die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.

2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts können bestehen, wenn die streitige Rechtsfrage vom Bundesfinanzhof noch nicht entschieden ist und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte zu der Streitfrage unterschiedliche Auffassungen bestehen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Im Verfahren der Hauptsache, das beim FG anhängig ist, ist streitig, ob das FA (Beschwerdegegner) ein der Steuerpflichtigen (Beschwerdeführerin) gehörendes Grundstück zutreffend als grundsteuerpflichtig behandelt hat. Die Steuerpflichtige hatte im Jahre 1953 als Seitenflügel eines – vom FA grundsteuerbefreiten – Offizierskasinos ein Gebäude mit 50 Räumen für Offiziere der Stationierungsstreitkräfte sowie mit Wasch-, Toiletten- und Büroräumen, ferner Garagen errichten lassen. Sie beantragte, das Grundstück auch insoweit von der Grundsteuer zu befreien, weil es für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt werde. Die Einsprüche gegen den Einheitswertbescheid und gegen den Grundsteuermeßbescheid blieben ohne Erfolg. Die Berufung, jetzt Klage, ist noch beim FG anhängig.

Das FG lehnte den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, weil die Einzelwohn- und Schlafräume nicht als Gemeinschaftsunterkünfte anzusehen seien.

Mit der Beschwerde macht die Steuerpflichtige geltend, sie habe mittlerweile auf Mahnung die Grundsteuer entrichtet. Sie bittet deshalb, im Wege der Aussetzung der Vollziehung die gezahlte Grundsteuer zu erstatten. Das Grundstück liege zwar außerhalb der eigentlichen Kasernenumschließung; es diene jedoch nicht Wohnzwecken, sondern sei Teil des Gesamtkomplexes der Kaserne.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde hat Erfolg.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO kann das Gericht anordnen, daß die Vollziehung eines im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits vollzogenen Verwaltungsakts aufzuheben, d. h. wieder rückgängig zu machen sei. Die Behörde ist dann verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der vor der Vollziehung bestand, sie hat insbesondere die gezahlte Steuer zu erstatten. Nach der im Schrifttum bestrittenen Auffassung des I. Senats des BFH (Beschlüsse I B 3/66 vom 9. August 1966, BFH 86, 723, BStBl III 1966, 646; I B 30/66 vom 15. Februar 1967, BFH 88, 76, BStBl III 1967, 293; I B 67/67 vom 17. Januar 1968, BFH 91, 301, BStBl II 1968, 311) ist unter „Vollziehung” im Sinne des § 69 FGO nicht die freiwillige Steuerzahlung einzuordnen. Der I. Senat erkennt jedoch an, daß auf Grund von Mahnungen geleistete Zahlungen nicht freiwillig erfolgt sind, daß insoweit also eine Vollziehung vorliege. Wie die Steuerpflichtige unwidersprochen vorgetragen hat, zahlte sie erst infolge einer Mahnung, so daß hier eine „Vollziehung” im Sinne des § 69 FGO anzunehmen ist.

Das FG hatte allerdings über einen anderen Sachverhalt zu entscheiden, weil die Steuerpflichtige seinerzeit die angeforderte Steuer noch nicht bezahlt hatte. Das ändert aber nichts an der Beurteilung der materiellen Rechtslage; denn die sachlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung sind die gleichen wie die für die Aussetzung der Vollziehung. Das ist zwar in § 69 FGO nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber daraus, daß nur § 69 Abs. 2 FGO etwas über die materiellen Voraussetzungen für die Aussetzungsmöglichkeiten besagt, während § 69 Abs. 3 FGO sich lediglich mit den technischen Fragen befaßt, wer aussetzen darf, wann ausgesetzt werden darf, ob Aussetzungsbeschlüsse geändert werden dürfen und schließlich, ob die „Aussetzung” nach der Vollziehung noch möglich ist. Für die Anwendung des Abs. 3 von § 69 FGO bedarf es deshalb regelmäßig einer Bezugnahme auf Abs. 2 dieser Vorschrift.

Danach ist die Vollziehung also aufzuheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vollzogenen Verwaltungsakts bestehen. Das ist hier der Fall; denn im Streitfall liegen Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfragen und Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen vor, die die Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen.

Die Frage, ob Offiziersunterkünfte, die außerhalb einer Kasernenumfriedung, aber in der Nähe einer Kaserne liegen, als Gemeinschaftsunterkünfte grundsteuerfrei sind, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden. Bei einem sehr ähnlich liegenden Sachverhalt hat das FG Stuttgart durch – soweit ersichtlich – rechtskräftiges Urteil vom 26. Oktober 1965 die außerhalb der Kaserne liegenden Unterkunftsräume für Offiziere von der Grundsteuer befreit. Ebenso entschied das Niedersächsische FG in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 27. Januar 1967. Diese Urteile der FG bieten einen beachtlichen Anhalt dafür, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Streitfall vollzogenen Steuerbescheids bestehen. Die Rechtslage ist jedoch unklar. Das zeigt das Urteil des Hessischen FG vom 16. Juni 1961, das außerhalb des Kasernengeländes liegende Wohnheime für Offiziere der Stationierungsstreitkräfte nicht als grundsteuerbefreit angesehen hat. Diese den vorgenannten FG-Urteilen entgegenstehende Entscheidung verdeutlicht die Unsicherheit in der Beurteilung der hier zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage (vgl. hierzu BFH-Beschluß VI B 59/67 vom 22. September 1967, BFH 90, 253, BStBl II 1968, 37).

Es kommen im Streitfall noch Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht hinzu. So behauptet die Steuerpflichtige, der betreffende Heimatstaat der Stationierungsstreitkräfte sei gesetzlich verpflichtet, den dienstpflichtigen Offizieren unentgeltlich Unterkunft zu gewähren; auch Offiziere könnten kaserniert werden. Sie behauptet weiter, es seien zwar zeitweise auch verheiratete Offiziere im Heim untergebracht, jedoch ohne ihre Familien. Auch die Garagen stünden im wesentlichen nur für Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Das FA ging demgegenüber auf Grund eigener Ermittlungen in der Einspruchsentscheidung davon aus, die Garagen dienten den Privatfahrzeugen der Offiziere. Auch verheiratete Offiziere – offenbar mit ihren Familien – bewohnten das Heim. Ob Kasernierungszwang besteht, ließ das FA offen. Wegen dieser und wegen weiterer offener tatsächlicher Fragen erscheint die Aufhebung der Vollziehung gerechtfertigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 557393

BStBl II 1968, 610

BFHE 1968, 472

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Aufrechnung in sog. Bauträgerfällen
Kran Projekt Baustelle Stillstand Bauplan
Bild: Pixabay/Convegni Ancisa

Finanzgerichte entscheiden bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden in sog. Bauträgerfällen auch über den Bestand und die Durchsetzbarkeit der ‑ dem Finanzamt von Bauleistenden abgetretenen ‑ zivilrechtlichen Werklohnforderungen.


Ländererlasse: Ländererlasse zur neuen Grundsteuer im sog. Bundesmodell
Tax Grundsteuer Wippe Holzhaus Haus Steuern
Bild: AdobeStock

Nachdem der BFH in zwei inhaltsgleichen AdV-Beschlüssen zur neuen Grundsteuer im sog. Bundesmodell entschieden hatte, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen, hat die Finanzverwaltung nun mit koordinierten Ländererlassen reagiert.


BFH: AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell
Tax Grundsteuer Wippe Holzhaus Haus Steuern
Bild: AdobeStock

Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann.


Kontierungslexikon für die Praxis: Richtig kontieren von A-Z
Richtig kontieren von A-Z
Bild: Haufe Shop

Mit der Kontierungstabelle ordnen Sie schnell und sicher die 5.000 häufigsten Geschäftsvorfälle den richtigen Konten zu und bestimmen die Abschlusspositionen der Konten. Mit ausführlichen Erläuterungen zur richtigen Kontierung. Zusätzlich steht Ihnen ein Kontierungs-ABC online zur Verfügung.


BFH III R 55/76
BFH III R 55/76

  Leitsatz (amtlich) Gemeinschaftsunterkünfte von Offizieren sind von der Grundsteuer befreit, wenn sie räumlich unmittelbar mit dem Kasernengrundstück der zugehörenden Truppe zusammenhängen. Der räumliche Zusammenhang wird nicht durch eine öffentliche ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren