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BFH Beschluss vom 10.04.1997 - X B 255/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- Anforderungen an Begründung; Verfahrensaussetzung

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungs- und einer Divergenzrüge.

2. Eine Aussetzung des Klageverfahrens kommt nicht in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage ein Musterprozeß vor dem BFH anhängig ist.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 76 Abs. 1, § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stützt ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht -- FG -- (§ 76 Abs. 1 der Finanz gerichtsordnung). Um eine entsprechende Rüge formgerecht zu begründen, muß der Kläger nach ständiger Rechtsprechung vortragen,

a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,

c) warum der Beschwerdeführer -- insbesondere dann, wenn er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war -- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

d) warum sich die Beweiserhebung dem FG -- gegebenenfalls auch ohne Antrag -- hätte aufdrängen müssen,

e) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1992 V B 127/90, BFH/NV 1995, 683; vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986 S. 101, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Abgesehen davon, daß die Darlegung diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch nicht erkennbar, weshalb die im Klageverfahren von einem Steuerberater vertretene Klägerin nicht von sich aus durch entsprechende Beweisanträge auf die ihrer Auffassung nach erforderliche Sachaufklärung hingewirkt hat; dazu hätte schon deshalb Anlaß bestanden, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) im Schriftsatz vom 24. April 1996 darauf hingewiesen hatte, daß sich aus der von der Klägerin vorgelegten -- allgemein gehaltenen und nicht auf das konkrete Bauvorhaben bezogenen -- Bestätigung des Baurechtsamts nicht ergibt, daß auch bei einer Veränderung von Außenwänden (wie im Streitfall) keine Baugenehmigung erforderlich war.

2. Die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

Bei einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muß die Divergenzentscheidung des BFH genau bezeichnet werden und dargelegt werden, inwiefern das FG seiner Entscheidung einen anderen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der bezeichneten Entscheidung nicht übereinstimmt (ausführlich z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 63, m. w. N.).

Auch insoweit entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen. Im übrigen weicht das angefochtene Urteil nicht von der zitierten Entscheidung des BFH vom 16. Februar 1993 IX R 63/88 (BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659) ab. Diese Entscheidung betrifft einen in wesentlichen Punkten anderen Sachverhalt.

3. Die Aussetzung des Klageverfahrens kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil in derselben Rechtsfrage ein Musterprozeß vor dem BFH anhängig ist (BFH- Entscheidungen vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1, BStBl II 1990, 944; vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732). Auch wenn deshalb die von der Klägerin bezeichneten Revisionsverfahren dieselbe Rechtsfrage betroffen hätten, wäre das FG nicht verpflichtet gewesen, das Klageverfahren auszusetzen.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422243

BFH/NV 1997, 785

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