Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 10.03.1988 - VII S 1/88 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe; Erfordernis fristgerechter Einreichung der ,,Erklärung"

 

Leitsatz (NV)

Wer wegen Mittellosigkeit keine vertretungsberechtigte Person mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragen kann, erhält für das Verfahren über die von ihm selbst eingelegte Beschwerde keine Prozeßkostenhilfe, wenn er die vorgeschriebene Erklärung nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht hat.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung einer Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren . . ., in dem der Antragsteller sich dem Sinn nach um Zulassung der Revision gegen das Urteil . . . bemüht, also Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung mit der Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 114 der Zivilprozeßordnung).

Da der Antragsteller sich bei der Einlegung der Beschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen hat (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -), hätte die Beschwerde nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn - nach Bewilligung einer PKH - wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, unter Beachtung des Vertretungszwangs nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG wirksam Beschwerde einzulegen. Wer wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, durch einen Bevollmächtigten i. S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG wirksam Beschwerde einzulegen, kann aber - nach Bewilligung einer PKH - mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur rechnen, wenn er alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um das durch Mittellosigkeit bedingte Hindernis an der fristgerechten Einlegung der Beschwerde zu beheben. Dazu ist grundsätzlich die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist erforderlich (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, 15, BStBl II 1987, 62, und vom 25. März 1986, BFH / NV 1986, 631 f.). Daran fehlt es im Streitfall, denn die Erklärung ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist . . . eingereicht worden. Es ist nicht erkennbar, daß der Antragsteller an rechtzeitiger Vorlage ohne Verschulden gehindert gewesen wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423974

BFH/NV 1990, 124

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]
    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]

      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren