Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.12.2010 - VI B 80/10 (NV) (veröffentlicht am 02.02.2011)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung von Arbeitnehmern am Kapital des Arbeitgebers

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligten durch ein Arbeitsverhältnis miteinander verbunden sind (Bestätigung BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69).
  2. Soweit das FA geltend macht, das FG habe nicht berücksichtigt, dass der erzielte Kursgewinn als "Anreizlohn" zuteil geworden sei, wendet es sich gegen diese Rechtsprechung des BFH und kann damit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 16.04.2010; Aktenzeichen 3 K 536/05 E)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt ―FA―) hat ―bei Zweifeln an deren Zulässigkeit― jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach dem vom FA in der Beschwerdeschrift allein geltend gemachten § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Daran fehlt es im Streitfall.

Rz. 2

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist eine Entscheidung des BFH ―außer in Fällen der Divergenz― dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das FG revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das FG objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025; vgl. auch Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 200 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 63 ff. und 75 ff., jeweils m.w.N.). Dies ist im Streitfall ―entgegen dem Vorbringen des FA― nicht erkennbar. Das FG hat vielmehr zutreffend die Grundsätze der BFH-Entscheidung vom 17. Juni 2009 VI R 69/06 (BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69) auf den entschiedenen Streitfall übertragen.

Rz. 3

Das FG ist aufgrund einer tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Entscheidung gekommen, dass der erzielte Vermögensvorteil durch eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige, eigenständige Sonderrechtsbeziehung veranlasst war, mithin dieser Vorteil nicht auf einer Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger), sondern auf der Überlassung von Kapital beruhte. Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung in BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 davon ausgegangen, dass der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, weil die Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten wird und nur Arbeitnehmern angeboten wird. Soweit das FA nunmehr geltend macht, das FG habe nicht berücksichtigt, dass dem Kläger der mit den Zertifikaten erzielte Kursgewinn als "Anreizlohn" zuteil geworden sei, wendet es sich damit im Ergebnis gegen die Entscheidung des Senats, wonach, auch wenn die Beteiligten durch ein Arbeitsverhältnis miteinander verbunden sind, der Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitgeber kapitalmäßig beteiligen kann. Es ist aber insoweit nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, warum diese Grundannahme, die sich das FG zu eigen gemacht hat, objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig wäre.

Rz. 4

Das Vorbringen des FA erschöpft sich vielmehr im Weiteren darin, die Entscheidung des FG, die sich ausdrücklich auf die einschlägige und das FG bindende Rechtsprechung des BFH stützt, als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit verkennt das FA jedoch den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer Revision (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. November 2006 XI B 18/06, BFH/NV 2007, 475; vom 29. Juni 2005 VI B 130/04, BFH/NV 2005, 1801; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 27, m.w.N.). Mit dem bloßen Einwand, das FG habe fehlerhaft entschieden, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Juli 2007 VI B 147/06, BFH/NV 2007, 1914; vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).

 

Fundstellen

BFH/NV 2011, 435

BFH-ONLINE 2010

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Einkommensteuergesetz / § 8 Einnahmen
    Einkommensteuergesetz / § 8 Einnahmen

      (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren