Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.11.2000 - XI B 107/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageerhebung unter auflösender Bedingung

 

Leitsatz (NV)

  1. Die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels ist wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits unzulässig.
  2. Eine Klageerhebung unter der auflösenden Bedingung, dass das Finanzamt begangenen Festsetzungsfehlern selbst abhelfe, hängt in ihrer Wirksamkeit von der außerprozessualen Bedingung ab, dass das FA weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhalte und ist unzulässig.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Frage in Betracht. Die als grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnete Rechtsfrage kann mangels Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) angenommen, dass die mit Schreiben vom 28. Juni 1997 erhobene Klage unter einer Bedingung stand und deshalb unzulässig war.

Aus der eindeutigen Erklärung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) lässt sich ein Wille zur unbedingten Klageerhebung nicht entnehmen. Der Kläger hatte in dem an den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) gerichteten Schreiben ausgeführt, die zur Fristwahrung erhobene Klage erfolge unter der "auflösenden Bedingung, daß das Finanzamt den begangenen Festsetzungsfehlern selbst abhilft und eine zutreffende Steuerfestsetzung vornimmt". Die Klageerhebung selbst, aber auch der Fortbestand der Klage sollte danach davon abhängen, dass das FA nicht dem Begehren des Klägers entsprechend die Steuerbescheide 1994 und 1995 änderte. Damit erfolgte die Klageerhebung unter einer außerprozessualen Bedingung, die zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 33 Anm. 7, 11, § 40 Anm. 4; Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., Einleitung III Rz. 14; Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 18. Januar 1994 IX B 126/93, BFH/NV 1994, 871, m.w.N.). Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits ist die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1992 VIII B 118/91, BFH/NV 1993, 40, m.w.N.).

Es fehlt damit auch an der Klärungsbedürftigkeit der streitigen Rechtsfrage, weil diese aufgrund der Rechtsprechung bereits in dem Sinne geklärt ist, wie sie vom FG entschieden worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 40, und in BFH/NV 1994, 871, jeweils m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 9; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 86).

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Einlassung des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die Klage sei unbedingt erfolgt und hätte erst bei Eintritt der Bedingung wegfallen sollen. Auch damit sollte die Wirksamkeit der Klage nach der Vorstellung des Klägers von der außerprozessualen Bedingung abhängen, dass das FA weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhalte.

2. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH begehrt, ist die Beschwerde unzulässig.

Der Kläger hat nicht, wie es zur schlüssigen Darlegung einer Abweichung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich ist, abstrakte Rechtssätze aus Entscheidungen des BFH und abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem FG-Urteil so genau bezeichnet, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, und vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691).

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 523146

BFH/NV 2001, 615

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren