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BFH Beschluss vom 09.08.2007 - I B 15/07 (NV) (veröffentlicht am 17.10.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist nicht dargelegt, wenn es auf das von der Beschwerdeführerin herausgestellte Merkmal nach der ständigen BFH-Rechtsprechung nicht ankommt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 174 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 24.11.2006; Aktenzeichen 9 K 5872/03 G)

 

Tatbestand

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Aufhebung von Festsetzungen (Gewerbesteuermessbeträge) rückgängig gemacht wurde.

Für die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die X-GmbH, wurden auf der Grundlage entsprechender Steuererklärungen Gewerbesteuermessbeträge für die Erhebungszeiträume 1996 bis 1998 (Streitjahre) festgesetzt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhielt später von einem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (FA-GKBp) eine Mitteilung des Inhalts, dass eine gewerbesteuerliche Organschaft (mit der X-GmbH als Organ) "grundsätzlich ab 1996 anzuerkennen" sei. Das FA hob hiernach die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge der Streitjahre (und der Jahre 1999 und 2000) auf der Grundlage des § 174 der Abgabenordnung (AO) in einem Sammelbescheid auf. Kurze Zeit später wurde das FA vom FA-GKBp darüber informiert, die Mitteilung sei so zu verstehen, dass die Organschaft im konkreten Fall der X-GmbH erst ab 1999 bestehe. Das FA "berichtigte" daraufhin den Aufhebungsbescheid unter Hinweis auf § 129 AO in der Weise, dass sich die Aufhebung nur auf die Jahre 1999 und 2000 erstrecken solle, die Festsetzungen der Streitjahre "somit weiterhin gültig" seien.

Auf die dagegen erhobene Klage wurde der zuletzt angeführte Bescheid aufgehoben, soweit er sich auf das Jahr 1996 bezieht, da insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten sei; bezogen auf die Erhebungszeiträume 1997 und 1998 wurde die Klage durch das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 24. November 2006  9 K 5872/03 G abgewiesen.

Nachdem Rechtsnachfolge eingetreten ist, macht die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde --unter Teilrücknahme der zunächst auch betreffend 1996 erhobenen Beschwerde-- geltend, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzw. wegen eines Rechtsanwendungsfehlers von erheblichem Gewicht zuzulassen sei.

Sie beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 24. November 2006  9 K 5872/03 G betreffend 1997 und 1998 zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Klägerin hat die Beschwerde, soweit sie sich auf den Erhebungszeitraum 1996 bezieht, zurückgenommen. Insoweit wird das Verfahren eingestellt (§ 125 Abs. 2, § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- analog). Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Gründe für eine Zulassung der Revision sind von der Klägerin nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form dargelegt worden.

1. Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist darüber hinaus ein konkreter und substantiierter Vortrag dazu, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 19. April 2007 VII B 274/06, BFH/NV 2007, 1520, m.w.N.). Mit der bloßen Behauptung, dass sich die Rechtsfrage nicht nur auf Einzelfälle bezieht, wird die Bedeutung für eine Vielzahl gleich liegender oder vergleichbarer Fälle noch nicht substantiiert belegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1520).

2. Diesen Anforderungen wird die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht gerecht.

a) Die Klägerin hat insoweit zunächst als konkrete Rechtsfrage die Frage bezeichnet, ob ein Widerstreit gemäß § 174 Abs. 3 AO im Sinne einer negativen Subjektkollision bei vermeintlich bestehender Organschaft gegeben sei, wenn ein Versehen der Finanzbehörde bezogen auf nur ein Steuersubjekt vorliege. Damit hat die Klägerin keine klärungsbedürftige Rechtsfrage herausgestellt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird ein Widerstreit i.S. des § 174 Abs. 3 AO dadurch ausgelöst, dass die Behörde den ihr bekannten Sachverhalt dahin würdigt, dass er nach Steuersubjekt, Steuerobjekt und/oder Zeitraum in einem anderen Bescheid zu erfassen ist; an einer Ursächlichkeit dieser Annahme für die Nichtberücksichtigung fehlt es nur, wenn die Behörde den Sachverhalt rechtsirrtümlich zunächst als in diesem Bescheid steuerirrelevant einschätzt (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. September 1997 IV B 166/96, BFH/NV 1998, 148; vom 29. Mai 2001 VIII R 20/00, BFH/NV 2001, 1372). Worin die Einschätzung der Behörde, den Sachverhalt in einem anderen Bescheid zu berücksichtigen, gründet, ist danach ohne Bedeutung. Dann kann es aber auf die Frage, ob "ein Versehen der Finanzbehörde bezogen auf nur ein Steuersubjekt" vorliegt, nicht ankommen. Letztlich hat die Klägerin mit ihrer Rechtsfrage auch nur umschrieben, dass nach ihrer Rechtsüberzeugung im Streitfall vom FG zu Unrecht von einem tatbestandsrelevanten Widerstreit ausgegangen worden sei.

b) Die Klägerin hat als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Frage bezeichnet, ob die Erkennbarkeit i.S. von § 174 Abs. 3 AO als gegeben zu beurteilen sei, wenn der Steuerpflichtige bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände zwar sicher habe erkennen können, dass ein Sachverhalt im Bescheid nicht berücksichtigt worden sei, nicht aber warum. Auch insoweit wird von der Klägerin keine in einem sich anschließenden Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt. Denn das FG hat auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Sachumstände, die das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO bindet, angenommen, für die Klägerin sei erkennbar gewesen, weshalb die Festsetzungen aufgehoben worden sind. Die Klägerin beschreibt demgegenüber lediglich ihre davon abweichende Einschätzung.

3. Soweit die Klägerin darüber hinaus Rechtsanwendungsfehler der Vorentscheidung rügt, kann damit die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 14. Mai 2007 XI B 186/06, BFH/NV 2007, 1529). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angegriffene FG-Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; in BFH/NV 2006, 799; in BFH/NV 2007, 1529). Dass das angegriffene Urteil derart gravierende Mängel enthält, hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht in schlüssiger Form vorgetragen; der bloße Hinweis darauf, das FG habe es unterlassen, ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal in differenzierter Weise zu erörtern oder einen Sachverhaltsunterschied zu einem als Beleg herangezogenen BFH-Urteil nicht ausreichend gewürdigt, genügt nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1812071

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