Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.08.1999 - VI B 387/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld; Wohnsitz im Inland

 

Leitsatz (NV)

Zur Frage des Wohnsitzes im Inland bei einer Ehefrau, die mit ihrer Familie im Ausland wohnt und außerdem in der Wohnung ihrer Eltern im Inland ein Zimmer hat, das sie gelegentlich benutzt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Vorentscheidung beruht nicht auf dem Verfahrensfehler unzureichender Sachverhaltsaufklärung. Dem Finanzgericht (FG) mußte sich nicht aufdrängen, den Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) weiter aufzuklären. Es durfte vielmehr aus den von ihm festgestellten Umständen --Familienwohnung in Frankreich, Zurverfügungstehen eines 12 qm großen Zimmers in der Wohnung der Eltern in Deutschland-- den Schluß ziehen, bei dem Zimmer in der Wohnung der Eltern handle es sich nicht um eine Wohnung, über die die Klägerin verfügen könne. Zudem hat das FG seine Rechtsauffassung, bei dem Zimmer in der Wohnung der Eltern handle es sich nicht um einen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977), auf weitere Umstände gestützt, die ebenfalls den vom FG gezogenen Schluß rechtfertigen.

Es liegt auch keine Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, die die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung erwähnt. Das FG hat keinen Rechtssatz gebildet, der den vom BFH in diesen Urteilen aufgestellten Rechtssätzen widerspricht. Das BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92 (BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887) betrifft die Frage, ob ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort zur Schule geht, im Inland einen Wohnsitz hat, wenn es seine Eltern im Inland während der Schulferien besucht. Der BFH hat entschieden, daß --insbesondere wegen der angestrebten Verwurzelung im Ausland (Heimatland)-- davon auszugehen sei, daß das Kind keine Wohnung mehr bei den Eltern im Inland habe. Den Entscheidungsgründen des Urteils der Vorinstanz ist nicht zu entnehmen, daß das FG in dem ganz anders gestalteten Streitfall einen abweichenden Rechtssatz gebildet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben könnte. Auch das BFH-Urteil vom 17. März 1961 VI 185/60 U (BFHE 73, 82, BStBl III 1961, 298) enthält keinen Rechtssatz, von dem die Vorentscheidung abweicht. Der BFH betont in diesem Urteil vielmehr, daß die elterliche Wohnung eines ledigen Arbeitnehmers nur ausnahmsweise --bei Beziehungen, die über das Kindschaftsverhältnis hinausgehen-- als Wohnsitz i.S. des § 8 AO 1977 in Betracht kommt. Verheiratete Steuerpflichtige haben dagegen regelmäßig ihren Wohnsitz in der Familienwohnung (BFH-Beschluß vom 2. November 1994 I B 110/94, BFH/NV 1995, 753, für Ehemann). Entsprechendes gilt für das BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96 (BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447). Eine Abweichung von einem dieses Urteil tragenden Leitsatz kommt nicht in Betracht, weil danach die Beurteilung weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegt, also von der Tatsachenwürdigung des FG abhängt. Die Würdigung einzelner Umstände des Sachverhalts durch das FG, die die Klägerin beanstandet, kann keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung begründen.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Begriff des Wohnsitzes i.S. des § 8 AO 1977 ist durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die die Vorentscheidung Bezug nimmt, geklärt. Im Streitfall geht es lediglich um eine Tatsachenwürdigung anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat.

 

Fundstellen

BFH/NV 2000, 42

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren