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BFH Beschluss vom 09.08.1974 - V B 23/74

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Leitsatz (amtlich)

Die Anordnung, einen Bevollmächtigten zu bestellen oder einen Beistand hinzuzuziehen, kann nicht allein aus dem Umstand gerechtfertigt werden, daß sich der betroffene Beteiligte prozeßfördernden Empfehlungen des Gerichts versagt.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 1 S. 2

 

Gründe

Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß. Die Folge dieser Anordnung ist die Postulationsunfähigkeit des Beteiligten (Beschluß des BFH vom 18. Februar 1971 V K 1/69, BFHE 101, 357, BStBl II 1971, 370). Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts. Sie setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, daß der Beteiligte selbst nicht in der Lage ist, seine Rechte wahrzunehmen. Diese Voraussetzung ist insbesondere erfüllt, wenn dem Beteiligten die Fähigkeit zum schriftlichen oder mündlichen Vortrag fehlt, wobei es genügt, daß dieser Mangel nur im Hinblick auf die Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit der Sach- oder Rechtslage seines Falles auftritt (BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI B 39/66, BFHE 88, 72, BStBl III 1967, 289). Daneben können auch andere in der Person des Beteiligten liegende Umstände die Anordnung zulässig machen, wenn sie erwarten lassen, daß der Rechtsstreit nicht einwandfrei und sachgerecht abgewickelt werden kann, so z. B. eine nachhaltige Erkrankung oder eine Berufstätigkeit, die den Beteiligten häufig an der Wahrnehmung von Terminen hindert. Schließlich kann das Gericht mit der Anordnung auch sinnlosen Anträgen und der mit diesen verbundenen mutwilligen Inanspruchnahme seiner Tätigkeit begegnen (Beschluß V K 1/69).

Im vorliegenden Falle hat das FG die im Rahmen eines Klageverfahrens wegen Erstattung von Steuerüberzahlungen ergangene Anordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO allein auf den Umstand gestützt, daß es der Kläger bisher beharrlich abgelehnt hat, den Empfehlungen des Berichterstatters (§ 79 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 FGO) zu folgen und seinen Klageantrag entsprechend zu ändern. Es macht ihm im angefochtenen Beschluß zum Vorwurf, daß er für die einzelnen Steuerarten den Saldo zurückverlangt, der sich nach seiner (des Klägers) Meinung aus den für die Jahre 1959 bis 1965 geleisteten Überzahlungen ergibt, statt anzugeben, auf welche Berichtigungsveranlagung er jeweils Steuererstattung begehrt.

Das vom FG gekennzeichnete Verhalten des Klägers ist kein Mangel, der nach den oben angegebenen Rechtsgrundsätzen die Anordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO rechtfertigt.

Der Kläger beherrscht, wie seine Schriftsätze erkennen lassen, den Prozeßstoff; er ist in der Lage, diesen klar und geordnet darzustellen. Er bemüht sich, das Verfahren zu fördern. Seine Unterlassung, der Empfehlung des Berichterstatters zu folgen, beruht deshalb weder auf einer geistigen oder bildungsmäßigen Unzulänglichkeit noch auf Nachlässigkeit oder unverschuldeter Behinderung. Auch kann sein Klageantrag nicht als sinnlos und mutwillig beurteilt werden. Das dem Kläger vom FG zur Last gelegte Verhalten, also die mangelnde Bereitschaft zur Änderung des Klageantrags sowie zur Mitwirkung an der vom Gericht für erforderlich erachteten Aufklärung des Sachverhalts, liegt im Rahmen der dem Kläger gesetzlich eingeräumten Dispositionsfreiheit. § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO ermächtigt das Gericht nicht, einem Beteiligten die Postulationsfähigkeit zu entziehen, wenn dieser zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung lediglich einen nach Auffassung des Gerichts unzweckmäßigen oder fehlerhaften Weg wählt.

Eine Kostenentscheidung gemäß § 143 Abs. 1 FGO ist nicht veranlaßt. Sie kann nach § 135 FGO nur gegen den unterliegenden Beteiligten oder den erfolglosen Rechtsmittelführer ergehen. Das vorliegende Zwischenverfahren betrifft aber allein den Kläger, der mit seinem Rechtsmittel durchgedrungen ist.

 

Fundstellen

BStBl II 1975, 17

BFHE 1975, 267

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