Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.07.1997 - V B 6/97 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eines Urteilstenors

 

Leitsatz (NV)

Die Höhe der im Tenor eines Urteils fest gesetzten Steuer kann gemäß §107 FGO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn die in den Entscheidungsgründen enthaltene, ins einzelne gehende und begründete Berechnung der Steuer zu einem anderen Ergebnis gekommen ist.

 

Normenkette

FGO § 107 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) änderte mit Urteil vom 22. Oktober 1996 die Umsatzsteuerfestsetzung für die Jahre 1979 bis 1981. Im Tenor des Urteils setzte es die Steuer wie folgt fest:

197927 610 DM 19803 255 DM 198114 226 DM In den Entscheidungsgründen berechnete das FG die Steuer im einzelnen und kam für die Streitjahre zu folgenden, vom Tenor abweichenden Ergebnissen:

197927 911 DM 19803 332 DM 198114 788 DM Mit Beschluß vom 1. November 1996 änderte das FG den Tenor und setzte die Umsatzsteuer mit den Beträgen fest, die es in den Entscheidungsgründen des Urteils berechnet hatte. Zur Begründung führte es aus, die Berichtigung sei notwendig, weil bei der Steuerberechnung ein Fehler unterlaufen sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Begründung, es liege keine offenbare Unrichtigkeit vor und auch kein Rechenfehler. Vielmehr sei das Gericht offenbar zunächst von anderen Berechnungsgrundlagen ausgegangen, so daß ein Fehler in der Willensbildung gegeben sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Berichtigungsbeschluß ist unbegründet.

Gemäß §107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind nur Erklärungsmängel, also keine Mängel bei der Bildung des Erklärungswillens des Gerichts. Die Berichtigung nach §107 FGO kann nur dazu führen, daß Übereinstimmung des erkennbar gewollten Inhalts der Aussage des Gerichts mit dem erklärten Text des Urteils hergestellt wird. Wie bei der vergleichbaren Vorschrift des §129 der Abgabenordnung (AO 1977) schließt die Möglichkeit eines Rechtsirrtums die Berichtigung nach §107 FGO aus. Nur mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, fallen unter diese Berichtigungsvorschriften. Ein offenbarer Fehler liegt vor, wenn er auf der Hand liegt, wenn er durchschaubar, eindeutig oder augenfällig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. September 1984 VIII B 157/83, BFHE 142, 13, BStBl II 1984, 834). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Fehlerberichtigung nicht davon abhängig, daß die Unrichtigkeit für den Empfänger des unrichtigen Urteils erkennbar ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. April 1987 II R 236/84, BFHE 149, 413, BStBl II 1988, 164). Schließlich kann die Berichtigung sowohl Tenor als auch Rubrum wie Urteilsgründe betreffen (vgl. BFH-Beschluß vom 13. April 1989 IV B 131/85, BFH/NV 1990, 111, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, §107, Rechtsspruch 13).

Nach diesen Grundsätzen ist die Berichtigung durch das FG nicht zu beanstanden. Die einzigen und maßgeblichen Erwägungen zur Berechnung der Steuer befinden sich am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils. Die Entscheidungsgründe enthalten unzweifelhaft den gewollten Urteilsinhalt. Der Tenor weicht hiervon ab.

Wie es zu dieser Abweichung gekommen ist, bedarf keiner Aufklärung. Da keine Anhaltspunkte im Urteil ersichtlich sind, daß dieser Abweichung auch nur die Möglichkeit einer sachlichen Änderung, eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung zugrunde liegen könnte, bedeutet die Abweichung im Tenor vom gewollten Urteilsinhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit, die gemäß §107 Abs. 1 FGO berichtigt werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §135 Abs. 2 FGO. Zwar ist das Berichtigungsverfahren nach §107 FGO kostenfrei; dies gilt aber nicht für das Beschwerdeverfahren (vgl. BFH in BFH/NV 1990, 111).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 46

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
    1
  • Geschenke / 5 Wertbestimmung
    1
  • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
Bilanztraining
Bild: Haufe Shop

Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


BFH V B 141/90 (NV)
BFH V B 141/90 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Fehlerberichtigung in einem Urteil (§ 107 FGO)  Leitsatz (NV) Die Berichtigung von Fehlern in einem Urteil nach § 107 FGO kann Tenor, Rubrum oder Urteilsgründe betreffen. Die Berichtigung eines ,,offenbaren, mechanischen" ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren