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BFH Beschluss vom 09.07.1997 - V B 5/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und von Ver fahrensfehlern (Verstoß gegen Regeln des Beweisverfahrens, gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen den klaren Inhalt der Akten).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er bezog in den Streitjahren (1979 bis 1981) Einkünfte als Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät sowie aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre unterwarf der Kläger seine Umsätze aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker gemäß §12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973/1980) dem ermäßigten Steuersatz. Nach einer sich auf die Jahre 1981 bis 1983 erstreckenden Außenprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) für die Streitjahre gemäß §164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Umsatzsteuerbescheide. Darin unterwarf das FA die Umsätze aus der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker dem Regelsteuersatz. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nur teilweise statt. Der Antrag des Klägers festzustellen, daß die Außenprüfungsmaßnahmen für die Jahre 1979 und 1980 nichtig seien, hatte keinen Erfolg. Das FG verneinte das Vorliegen von Außenprüfungsmaßnahmen für diese Jahre und vertrat die Auffassung, das FA habe aus den Ergebnissen der Außenprüfung für die Jahre 1981 bis 1983 lediglich Schlußfolgerungen auf die Umsätze der Jahre 1979 und 1980 gezogen.

Das FG gab der Klage insoweit statt, als der Kläger im Rahmen der Testamentsvollstrekung Angelegenheiten erledigt hatte, die für einen Rechtsanwalt berufstypisch waren. Den Umfang dieser anwaltstypischen Tätigkeit ermittelte das FG auf der Grundlage eines Gutachtens, um dessen Erstattung das FG die Rechtsanwaltskammer ersucht hatte.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Verfahrensmängeln.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund (§115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt oder bezeichnet.

1. Soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend macht, entspricht die Begründung der Rüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu wären substantiierte und konkrete Angaben darüber er forderlich gewesen, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858; vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312). Der Kläger hat zwar eine Rechtsfrage herausgestellt, nämlich die Frage, ob eine Betriebsprüferin die Außenprüfung auf die Prüfung von Vorbehaltsfestsetzungen der Vorjahre ohne Prüfungsanordnung ausdehnen darf. Er hat aber die erforderliche Substantiierung und Konkretisierung unterlassen und die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nur behauptet. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung insbesondere des BFH oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist.

Im übrigen wäre die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit nicht klärbar, weil nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG keine Prüfungshandlungen bezüglich der Jahre 1979 und 1980 vorgenommen worden sind. Nach Auffassung des FG hat das FA aus den Prüfungsfeststellungen in bezug auf den Prüfungszeitraum nur Schlußfolgerungen auf die Jahre 1979 und 1980 gezogen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. August 1987 III R 189/84, BFHE 150, 506, BStBl II 1988, 2).

Mit seinen übrigen Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung greift der Kläger lediglich die Richtigkeit der Vorentscheidung an. Materielle Rechtsfehler in der Vorentscheidung rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

a) Das FG hat am 7. April 1995 beschlossen, Beweis durch Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zu erheben. Der Kläger rügt, das FG habe gegen Regeln des Beweisverfahrens verstoßen, weil die Beweisfragen sich nicht auf die Ermittlung von Tatsachen, sondern auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens gerichtet hätten, und weil außerdem nicht die Anwaltskammer, sondern nur natürliche Personen zum Sachverständigen hätten bestimmt werden dürfen.

Diese Rüge entspricht nicht den Begründungsanforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Wird der Verstoß gegen Vorschriften des Prozeßrechts gerügt, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können, muß vorgetragen werden, daß der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde, oder weshalb dem Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich war. Darlegungen dieser Art sind für die Rüge von Verfahrensmängeln erforderlich, weil gemäß §155 FGO i. V. m. §§295, 531, 558 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden kann, wenn der Beteiligte den Mangel nicht gerügt hat, obgleich er dazu Gelegenheit gehabt hätte und ihm der Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).

Zu den verzichtbaren Mängeln gehören Fehler bei der Formulierung eines Beweisbeschlusses oder bei der Bezeichnung des Gutachters, denn das Vorliegen derartiger Fehler berührt nicht das öffentliche Interesse, sondern nur dasjenige der Beteiligten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 37f.). Der Kläger hat keine Ausführungen dazu gemacht, ob der -- von ihm behauptete -- Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde oder weshalb ihm eine derartige Rüge nicht möglich war.

b) Soweit der Kläger rügt, das FG habe den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt und die beantragte Zeugenvernehmung in der Sache ... zu Unrecht nicht durchgeführt, hätte er zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (Verstoß gegen §76 Abs. 1 FGO) nach §115 Abs. 3 Satz 3 FGO im einzelnen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die Beweisthemen angeben müssen. Ferner war darzulegen, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb das Urteil des FG -- ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung -- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht.

c) Mit seinen Ausführungen zum Vorliegen eines Verfahrensfehlers in der Sache ... greift der Kläger lediglich die Richtigkeit der Vorentscheidung an. Materielle Rechtsfehler in der Vorentscheidung rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

d) Soweit der Kläger rügt, die Entscheidung des FG verstoße gegen den Inhalt der Akten (in den Sachen ... und ... ), hat er keinen Verfahrensfehler schlüssig geltend gemacht.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten als solcher kein Verfahrensmangel (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. April 1976 VI B 12/76, BFHE 118, 546, BStBl II 1976, 503; vom 2. September 1987 II B 86/87, BFH/NV 1988, 785). Die Rüge eines Verstoßes gegen den (klaren) Inhalt der Akten kann allerdings dahin zu verstehen sein, daß hiermit die Nichtbeachtung des §96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO geltend gemacht wird, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Diese Vorschrift verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. BFH in BFH/NV 1988, 785). Die Rüge kann aber auch als Aufklärungsrüge verstanden werden. In beiden Fällen müssen jedoch die gesetzlichen Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO an eine solche Rüge erfüllt sein. So gehören zur ordnungsgemäßen Rüge, das FG habe den Sachverhalt weiter aufklären müssen, u. a. Ausführungen dazu, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig beanstandet worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte und daß das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Dem entspricht die Beschwerde begründung nicht.

e) Mit der Rüge, das FG habe bei der Beweiswürdigung in der Sache ... Denkgesetze verletzt, kann ein Verfahrensmangel i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht begründet werden. Ein etwaiger Verstoß gegen Denkgesetze verletzt nicht Verfahrensrecht, sondern verstößt gegen materielles Recht (BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671; vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668; ständige Rechtsprechung).

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 45

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