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BFH Beschluss vom 09.07.1992 - VII B 65/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Alleinlegitimation des Kostengläubigers im Verfahren wegen Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

1. Die Alleinlegitimation des Kostengläubigers im Verfahren wegen Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß wird durch eine Abtretung des Kostenanspruchs nicht beeinträchtigt.

2. Kostenpflicht des vollmachtlosen Vertreters.

 

Normenkette

FGO §§ 153, 152 Abs. 1, § 62 Abs. 3 S. 2, § 135 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Es fehlt die Sachentscheidungsvoraussetzung des Nachweises der Vollmacht, weil die angeforderte Prozeßvollmacht nicht nachgereicht worden ist (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 62 Anm.85). Da es sich um einen Streit der Antragstellerin als Kostengläubigerin handelt, war deren Vollmacht auf den Prozeßbevollmächtigten erforderlich. Ein eigenes Verfahren des Prozeßbevollmächtigten liegt nicht vor, denn die Stellung des Kostengläubigers im Kostenfestsetzungsverfahren (und in dem hier geführten Verfahren wegen Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß) wird durch eine Abtretung des Anspruchs, die hier an den Prozeßbevollmächtigten erfolgt sein soll, nicht beeinträchtigt (Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz.10706/1; vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1990 VII B 305/89, BFH/NV 1991, 690). Die Voraussetzungen für einen gewillkürten Beteiligtenwechsel (vgl. hierzu § 67 Abs. 1 FGO, aber auch Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann a.a.O., Tz.6269) sind nicht erfüllt; ob ein Beteiligtenwechsel im Beschwerdeverfahren (und nach Ablauf der Beschwerdefrist) überhaupt in Betracht gekommen wäre, kann offen bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht gegen den als vollmachtloser Vertreter aufgetretenen Steuerberater (§ 135 Abs. 2 FGO; vgl. Gräber / Koch, a.a.O. Anm.91 m.N.). Nach seinen Erklärungen im Schriftsatz vom . . . ist davon auszugehen, daß die Einlegung der Beschwerde nicht der Antragstellerin zuzurechnen ist. Damit ist der vollmachtlose Vertreter kostenpflichtig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418587

BFH/NV 1993, 188

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