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BFH Beschluss vom 09.05.1996 - X B 188/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB bei einer Schätzung mittels Nachkalkulation

 

Leitsatz (NV)

1. Bei der Beurteilung einer Schätzung mittels Nachkalkulation, die weitgehend auf einer tatrichterlichen Würdigung beruht, ist regelmäßig die Klärung einer Rechtsfrage nicht zu erwarten (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Februar 1989 X B 90/87, BFH/NV 1989, 709).

2. Macht der Beschwerdeführer geltend, das FG habe bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, rügt er damit materielle Rechtsfehler, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO nicht zu einer Zulassung der Revision führen können.

3. Ein unzutreffendes Schätzungsergebnis ist kein Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Schätzung hätten einfließen müssen, kann aber verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachkommt oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt läßt.

4. Die in einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ausgewiesenen Gewinne können durch die Ergebnisse einer Nachkalkulation in Frage gestellt werden (ständige Rechtsprechung; zuletzt BFH-Urteil vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573).

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Hamburg

 

Gründe

Die Beschwerde, bei deren Prüfung nur die innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragenen Zulassungsgründe berücksichtigt werden können, hat keinen Erfolg.

1. Bei der Beurteilung einer Schätzung mittels Nachkalkulation, die weitgehend auf einer tatrichterlichen Würdigung beruht, ist regelmäßig keine Klärung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung zu erwarten (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 28. Februar 1989 X B 90/87, BFH/NV 1989, 709). Dies gilt auch für den Streitfall. Es ist nicht erkennbar, daß durch eine höchstrichterliche Entscheidung die Rechtsgrundsätze zur Schätzung einschließlich der Schätzungsmethode und des inneren Betriebsvergleichs fortentwickelt werden könnten. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgelisteten Einzelelemente der Nachkalkulation sind jeweils betriebsbezogen ermittelt und können keine für andere Betriebe rechtlich verbindlichen Richtwerte darstellen.

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den vom Finanzgericht (FG) zu treffenden Tatsachenfeststellungen. Diese erfassen auch die Schätzungsmethode (BFH-Urteil vom 2. Februar 1982 VIII R 65/80, BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, das FG sei von unzutreffenden Annahmen ausgegangen, macht sie, auch soweit sie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze behauptet, materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1995 VII B 43/95, BFH/NV 1996, 197).

2. Ein unzutreffendes Schätzungsergebnis, sollte es im Streitfall vorliegen, wäre kein Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1995 I B 14/95, BFH/NV 1996, 339). Verfahrensmängel sind Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 65). Allerdings kann die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Schätzung hätten einfließen müssen, verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG seiner Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO nicht nachkommt (BFH-Beschluß vom 31. Mai 1991 V S 1/91, BFH/NV 1992, 119) oder Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) unberücksichtigt läßt. Die Rüge, das FG habe weitere Beweise (insbesondere durch Vernehmung des Sohnes als Zeugen) von Amts wegen erheben müssen, ist jedoch nicht in zulässiger Form vorgebracht. Auch ein Übergehen des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht ordnungsgemäß gerügt (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398, m. w. N.); insbesondere ist nicht dargetan, welche für die entscheidungserheblichen Tatfragen einschlägigen Tatsachen und/oder Erfahrungssätze im einzelnen in das Wissen eines Gutachters zu stellen wären.

3. Das FG ist, ohne von der Rechtsprechung des BFH abzuweichen, davon ausgegangen, daß die in einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ausgewiesenen Gewinne durch die Ergebnisse einer Nachkalkulation in Frage gestellt werden können (vgl. BFH- Urteile vom 25. Juni 1970 IV 17/65, BFHE 100, 159, BStBl II 1970, 838; vom 31. Juli 1974 I R 216/72, BFHE 113, 400, BStBl II 1975, 96; vom 8. September 1994 IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573). Das BFH-Urteil vom 18. Oktober 1983 VIII R 190/82 (BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88) besagt zur Rechtmäßigkeit einer Hinzuschätzung trotz ordnungsmäßiger Buchführung lediglich, daß ein Unterschreiten des untersten Rohgewinnsatzes der Richtsatzsammlung für sich allein -- ohne zusätzliche konkrete Hinweise auf die sachliche Unrichtigkeit des Buchführungsergebnisses -- eine Hinzuschätzung nicht rechtfertigt. Das FG, das keine Richtsatzschätzung zu beurteilen hatte, hat in vertretbarer Weise solche Hinweise sowohl in der Antragstellung der Klägerin als auch in abweichenden positiven Feststellungen gesehen.

4. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421497

BFH/NV 1996, 747

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