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BFH Beschluss vom 09.05.1996 - IV B 59/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung eines Rechtsbehelfs gegen Schätzungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob Rechtsbehelfe gegen Schätzungsbescheide erfolgreich nur mit der Abgabe der Steuererklärung angefochten werden können, ist nicht klärungsbedürftig.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

...

3. Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO)

Die Frage, ob Rechtsbehelfe gegen Schätzungsbescheide erfolgreich nur mit der Abgabe der Steuererklärung angefochten werden können, ist in der vom Kläger artikulierten weiten Form weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärungsfähig. Es liegt auf der Hand, daß eine Schätzung, die abweichend von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen -- etwa mangels ordnungsmäßiger Buchführung -- ergangen ist, nicht mit der Abgabe der Steuererklärung angefochten werden kann. Ebensowenig kann in Zweifel gezogen werden, daß auch derjenige Steuerpflichtige, der keine Steuererklärung abgibt, mit der Vorlage anderer Unterlagen je nach den Umständen des Einzelfalls zumindest einen Teilerfolg erzielen kann (z. B. ein Arbeitnehmer durch Vorlage der Lohnsteuerkarte). Schließlich ist seit dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9. Juli 1931 VI A 1329/31 (RStBl 1931, 672) klargestellt, daß das FA bei Nichtabgabe der Steuererklärung zur Schätzung berechtigt bleibt, auch wenn der Steuerpflichtige -- was im Streitfall nicht einmal geschehen ist -- dem FA die Besteuerungsgrundlagen formlos mitteilt (Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, § 162 AO 1977 Tz. 4; Baum in Koch/Scholz, Abgabenordnung, § 162 Rdnr. 9).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421494

BFH/NV 1996, 801

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