Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.03.1999 - V B 155/98 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Einlegung eines Rechtsmittels durch Steuerberatungs-GmbH

 

Leitsatz (NV)

Unterzeichnet ein Steuerberater, der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH ist, ein Schreiben, das den Briefkopf der GmbH trägt, ist davon auszugehen, daß er seine Erklärung als Vertreter der GmbH abgegeben hat. Eine so eingelegte NZB genügt deshalb nicht dem Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) blieb die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juli 1992 zum Teil schuldig, so daß ab Fälligkeit Säumniszuschläge verwirkt wurden. Wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beantragte der Kläger den Erlaß der Säumniszuschläge. Das Finanzgericht (FG) gab der diesbezüglichen Klage nur zum Teil statt; im übrigen wies es die Klage ab. Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Beschwerde erhoben, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Die auf einem Briefbogen der A-Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) gefertigte und von deren Geschäftsführer unterzeichnete Beschwerdeschrift führt fünf Punkte auf, die in der Vorentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt seien.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist hat der Geschäftsführer der GmbH, Steuerberater B, mitgeteilt, daß er der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei und die Verwendung des Briefbogens der GmbH auf ein Versehen der Sekretärin zurückzuführen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich ―wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG).

Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluß vom 12. November 1976 III R 14-15/76, BFHE 120, 335, BStBl II 1977, 121; verfassungsrechtlich bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1978 2 BvR 26/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 420). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung unwirksam.

Die mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1998 eingelegte Beschwerde ist als Erklärung der GmbH anzusehen. Das ergibt sich aus der Verwendung eines Briefbogens der GmbH und der Verwendung der "Wir-Form" ("erheben wir im Namen und im Auftrag des Klägers Nichtzulassungsbeschwerde") im Text der Beschwerdeschrift. Die GmbH war die Prozeßbevollmächtigte des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren gewesen. Daß die Schriftsätze von dem Steuerberater B unterschrieben worden sind, steht dem nicht entgegen. Herr B ist Geschäftsführer der GmbH. Wenn er ein Schreiben unterzeichnet, das den Briefkopf der GmbH trägt, ist davon auszugehen, daß er seine Erklärung als Vertreter der GmbH abgegeben hat (BFH-Beschluß vom 24. Oktober 1996 VIII B 83-84/96, BFH/NV 1997, 372, mit weiteren Nachweisen). Hinweise darauf, daß er im eigenen Namen für den Kläger tätig werden wollte, fehlen in der Beschwerdeschrift.

Ob der Schriftsatz des Steuerberaters B vom 9. November 1998 als Genehmigung oder als Wiederholung des unzulässig eingelegten Rechtsmittels angesehen werden kann, braucht nicht entschieden zu werden. Eine Genehmigung wäre ebenso wie eine wiederholte Einlegung des Rechtsmittels wirkungslos, da der Schriftsatz vom 9. November 1998 erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) eingegangen ist (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 372).

2. Im übrigen erfüllt die Beschwerdeschrift auch nicht die Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in seiner Beschwerdeerwiderung näher ausgeführt hat, werden lediglich Gesichtspunkte vorgetragen, die den konkreten Sachverhalt und das Erlaßbegehren des Klägers betreffen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1999, 1224

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 21 - 30 Teil 3 Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
      1
    • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    BFH-Entlastungsgesetz [bis ... / Art. 1 Entlastungsvorschriften
    BFH-Entlastungsgesetz [bis ... / Art. 1 Entlastungsvorschriften

    Bis zum 31. Dezember 2000 [1] gelten für Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof die folgenden besonderen Vorschriften:   1. 1Vor dem Bundesfinanzhof muß sich ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren