Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.02.1988 - VII B 144/87 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Versagung der PKH nach Beendigung der Instanz

 

Leitsatz (NV)

Die Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist unbegründet, wenn das FG die Klage in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen hat.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte (das Finanzamt) nahm ihn wegen einbehaltener, aber nicht abgeführter Lohnsteuer der GmbH für den Zeitraum April/Mai 1984 als Haftungsschuldner gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch. Der Einspruch des Antragstellers blieb erfolglos.

Der Antragsteller beantragte beim Finanzgericht (FG), ihm Prozeßkostenhilfe für seine Klage gegen den Haftungsbescheid zu bewilligen. Das FG lehnte mit Beschluß vom 11. Juni 1987 den Antrag mit der Begründung ab, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 7. Juli 1987. Durch Urteil vom 29. Juli 1987 hat das FG die bei ihm anhängige Klage gegen den Haftungsbescheid abgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Vorentscheidung bezog sich auf die Frage, ob dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens gegen den Haftungsbescheid vor dem FG gewährt werden solle. Dieses Verfahren ist inzwischen durch das Urteil des FG vom 29. Juli 1987 erledigt. Mit der Beendigung einer Instanz erledigt sich aber grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bzw. die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 127 Anm. 7Bb). Denn die Prozeßkostenhilfe wird nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ihre Bewilligung wirkt deshalb grundsätzlich nur für die Zukunft, und sie setzt ein noch anhängiges Verfahren voraus (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 122 Anm. 1 B; Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 117/85, BFH/NV 1986, 488). Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen (vgl. Beschluß des Senats vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, 496, BStBl II 1984, 838, m.w.N.). Der Senat braucht nicht zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme in Betracht kommt. Die Beschwerde kann nach den vorliegenden prozessualen Verhältnissen keinen Erfolg haben.

Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage VII R 96/87 und VII B 164/87 die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des FG in der Lohnsteuerhaftungssache, für die er Prozeßkostenhilfe beantragt, als unzulässig verworfen und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil des FG ist somit rechtskräftig geworden. Zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens steht damit fest, daß der gegen den Antragsteller ergangene Haftungsbescheid rechtmäßig ist (§ 110 FGO). Der Senat ist deshalb auch im Beschwerdeverfahren wegen Prozeßkostenhilfe daran gehindert festzustellen, daß die Anfechtungsklage gegen den Haftungsbescheid, für die der Antragsteller Prozeßkostenhilfe begehrt, Aussicht auf Erfolg hat. Er kann somit die Prozeßkostenhilfe nicht mehr bewilligen (vgl. Beschluß des Senats in BFHE 141, 494, 497, BStBl II 1984, 838, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 415599

BFH/NV 1988, 663

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]
    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]

      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren