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BFH Beschluss vom 08.12.1992 - VIII B 74/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsanteil in Kaufpreisraten Einkünfte aus Kapitalvermögen; keine generelle Steuerverschonung von der Altersversorgung dienenden Zinseinkünften

 

Leitsatz (NV)

1. Der Rechtsfrage, ob Kaufpreisraten aus der Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Grundstücks auch bei Ausschluß einer Verzinsung durch den Verkäufer und den Käufer in einen als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerbaren Zinsanteil und in einen steuerfreien Tilgungsanteil aufzuteilen sind, kommt im Hinblick auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung zu.

2. Ebensowenig kommt der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob solche, der Altersversorgung dienenden Zinseinnahmen generell steuerlich zu verschonen sind.

 

Normenkette

AO § 163 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.06.1993; Aktenzeichen 2 BvR 335/93)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend darlegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung).

Die von Kalmes in Betriebs-Berater 1991, 1609 geltend gemachten Bedenken gegen die vom Finanzgericht (FG) zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, die nahezu einhellig vom Schrifttum gebilligt wird, greifen im wesentlichen die vom FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 15. März 1977 III/IX 97/76 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1977, 365) angeführten Argumente erneut auf. Der Senat hat diese Einwendungen sachlich indessen nicht gebilligt und die Entscheidung mit Urteil vom 16. Januar 1979 VIII R 91/77 n. v. deshalb aufgehoben.

Die Kläger und Beschwerdeführer substantiieren im übrigen die verfassungsrechtlichen Bedenken in keiner Weise. Eine generelle Verschonung von Zinseinkünften, die der Altersversorgung dienen sollen, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Ob die soziale Lage des Steuerpflichtigen eine Verschonung im Billigkeitswege erfordert (vgl. § 163 Abs. 1 der Abgabenordnung), ist ggf. in einem von der Steuerfestsetzung gesonderten Verfahren im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. November 1987 VI R 140/84, BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402). Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluß im Hinblick auf Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418894

BFH/NV 1993, 521

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