Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 08.11.2007 - VIII B 170/06 (NV) (veröffentlicht am 27.02.2008)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung; Ruhen des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

1. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kommt nicht in Betracht, wenn es an dem nach § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO erforderlichen Antrag beider Prozessparteien fehlt, weil einer der Beteiligten dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt hat.

2. Die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Beschluss vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).

3. Der BFH hat nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1993, sondern auch in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen ab 1994 bejaht (BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BStBl II 2006, 61).

4. Allein der Umstand, dass gegen die letztgenannte Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist (Az. Bundesverfassungsgericht ‐ BVerfG ‐ 2 BvR 2077/05), begründet kein überwiegendes Interesse des Klägers an einer Aussetzung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3, §§ 74, 155; ZPO § 251

 

Verfahrensgang

FG Münster (Beschluss vom 23.10.2006; Aktenzeichen 1 K 1140/03)

 

Tatbestand

I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 23. Oktober 2006, mit dem dieses den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abwies, entweder das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens kam für das FG im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem nach § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung erforderlichen Antrag beider Prozessparteien fehlte; der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt.

2. Darüber hinaus lagen für das FG keine beachtlichen Gründe vor, die die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO rechtfertigen konnten. Die Aussetzung des Verfahrens ist --wie vom FG zutreffend erkannt-- grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189). Gegen die hier getroffene Ermessensentscheidung des FG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das FG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, der BFH habe in seinen die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung im Veranlagungszeitraum 1993 betreffenden Urteilen (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499; vom 24. Juni 1997 VIII R 25/97, juris, und vom 15. Dezember 1998 VIII R 6/98, BFHE 187, 302, BStBl II 1999, 138) und Beschlüssen (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 1999 VIII B 3/98, BFH/NV 1999, 1079, und vom 22. Februar 1999 VIII B 29/98, BFH/NV 1999, 931) entschieden, der Gesetzgeber habe sich bei der Neuregelung der Zinsbesteuerung seit 1993 durch das Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) vom 9. November 1992 (BGBl I 1992, 1853) im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit gehalten. Der BFH hat deshalb nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung im hier zu beurteilenden Veranlagungszeitraum 1993, sondern auch in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen ab 1994 bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61). Allein der Umstand, dass gegen die letztgenannte Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist (Az. Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- 2 BvR 2077/05), begründet kein überwiegendes Interesse des Klägers an einer Aussetzung (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 XI B 97/05, BFH/NV 2006, 1109). Das gilt auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des FG Köln vom 22. September 2005  10 K 1880/05 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2005, 1398; Az. BVerfG 2 BvL 14/05). Abgesehen davon, dass dieses Verfahren die Besteuerung von Zinseinkünften in späteren Jahren betrifft, nämlich in den Jahren 2000 bis 2002, hat das FG Köln seine Auffassung, die Besteuerung von Zinseinkünften sei wegen strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig, u.a. auf die Regelungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2928) gestützt. Der BFH hat sich mit dieser Argumentation in seinem Urteil in BFHE 211, 183, BStBl II 2006, 61 auseinandergesetzt, die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Kapitaleinkünfte indes bejaht.

Auf das Verfahren des BVerfG 2 BvR 620/03 kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen. Denn in jenem Verfahren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2006  2 BvR 620/03, BFH/NV 2007, Beilage 4, 256) hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht nur als unzulässig erachtet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer im Jahr 1993 richtet, sondern u.a. auch darauf hingewiesen, angesichts des dem Gesetzgeber zukommenden Prognose- und Einschätzungsspielraums und des seit dem 1. Januar 1993 geltenden Zinsabschlagsgesetzes seien Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften im Veranlagungszeitraum 1993 nicht erkennbar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens betreffend Aussetzung des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen; wegen des Misserfolgs des Rechtsmittels steht endgültig fest, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (BFH-Beschluss vom 9. August 2000 VI B 289/98, BFH/NV 2000, 1496, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1934201

BFH/NV 2008, 580

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren