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BFH Beschluss vom 08.11.2000 - X S 5/00 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungserfordernisse beim PKH-Antrag; widerspruchslose Einlassung auf das Klageverfahren; eigenhändige Unterschrift des Urteils

 

Leitsatz (NV)

  1. Im Antrag auf PKH für ein Rechtsmittelverfahren gegen ein finanzgerichtliches Urteil muss ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO oder ein absoluter Zulassungsgrund (§ 116 FGO) zumindest in laienhafter Weise dargetan werden.
  2. Im Verfahren vor dem FG kann ‐ auch wenn die Klageschrift "vorerst" nur im PKH-Verfahren eingereicht wird ‐ ein Urteil ergehen, sofern sich der Kläger widerspruchslos auf das Klageverfahren einlässt und einen Klageantrag stellt.
  3. Nur die in den Akten befindliche Urschrift, nicht aber die Ausfertigung oder der Abdruck einer Entscheidung müssen vom Richter überschrieben werden (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 25. März 1999 IX E 1/99, BFH/NV 1999, 1241).
 

Normenkette

FGO §§ 105, 142; ZPO §§ 114, 117

 

Tatbestand

I. In dem Hauptsacheverfahren wegen Zinsen zur Einkommensteuer 1983 hat das Finanzgericht (FG) die Klage mit Urteil vom 7. April 2000 abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 20. April 2000, beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen am 26. April 2000, legte der Antragsteller das "jeweilige Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FG" ein und beschränkte den Antrag "vorerst auf das für ihn kostenfreie PKH-Antragsprüfungsverfahren". Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lag ―ohne Belege― bei. Danach bezieht der Antragsteller eine monatliche Rente in Höhe von 1 050 DM.

Zur Begründung seines Antrags führte er aus, dass er sich im Antragsverfahren wegen Prozesskostenhilfe (PKH) befunden und kein kostenbewehrtes Urteil erbeten habe. Zudem sei das Urteil unvollständig, da es nicht unterschrieben worden sei.

Der Beklagte und Rechtsmittelgegner (das Finanzamt ―FA―) beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten Vordrucke zu benutzen. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) gilt nicht für den Antrag auf PKH.

Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller PKH für die Verfahren beantragt, in denen er seine Rechte wahrnehmen kann, also für die Nichtzulassungsbeschwerde oder für eine zulassungsfreie Revision. Jedoch bietet die mit der Beschwerde oder mit der Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob der Antrag auf PKH bereits deshalb unbegründet ist, weil die erklärten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht belegt wurden.

Der mittellose Beteiligte muss alles in seinen Kräften Stehende und ihm Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen (BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 8. April 1987 X S 3/87, BFH/NV 1988, 179). Im Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Gericht, das über den Antrag auf PKH zu entscheiden hat, muss aus seinem Vorbringen ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 142 Rdnr. 14). Der Antragsteller muss zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO oder einen absoluten Revisionsgrund (§ 116 FGO) dartun (§ 115 Abs. 3 Satz 3, § 120 Abs. 2 FGO). Dies ist hier nicht geschehen.

Die Verfahrensrügen des Antragstellers greifen nicht durch. Soweit er geltend macht, das FG-Urteil sei zu einer (noch) nicht erhobenen Klage ergangen, wird diese Behauptung durch den Akteninhalt widerlegt. Zwar trifft es zu, dass in der Klageschrift vom 20. Januar 2000 "eine Entscheidung vorerst nur im PKH-Antragsprüfungsverfahren" erbeten worden war. Jedoch hat sich der Antragsteller anschließend ―auch nach dem FG-Beschluss zur Ablehnung der PKH― nicht nur widerspruchslos auf das von der Vorinstanz mit Stellungnahme des FA durchgeführte Klageverfahren eingelassen, sondern auch nach Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 7. April 2000 dort laut der Sitzungsniederschrift selbst einen Klageantrag gestellt, nachdem "die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert" worden war. Hieran muss sich der Antragsteller festhalten lassen.

Es fehlt auch nicht an der Unterschrift des beteiligten Richters. Eine Ausfertigung oder ein beglaubigter Abdruck eines Urteils muss nicht vom Richter unterschrieben werden. Es genügt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Urteils ordnungsgemäß unterzeichnet wird und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift des Richters trägt. Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter der Entscheidung kenntlich gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 1999 IX E 1/99, BFH/NV 1999, 1241).

 

Fundstellen

Haufe-Index 519070

BFH/NV 2001, 614

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